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Document 61983CJ0059
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 . SCHADENSERSATZKLAGE - UNMITTELBAR BEVORSTEHENDE UND VORHERSEHBARE SCHÄDEN - FESTSTELLUNG DER HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - ZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 215 )
2.LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - LAGERBESTÄNDE AN MAGERMILCHPULVER - MASSNAHMEN ZUM ABBAU DER LAGERBESTÄNDE - TEILWEISE WIRKUNGSLOSIGKEIT - KEINE AUSWIRKUNG AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 39 ABSATZ 1 ; VERORDNUNGEN NRN . 1753/82 UND 2923/82 DER KOMMISSION )
3.LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - DISKRIMINIERUNG VON ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN - GEWÄHRUNG VON SUBVENTIONEN FÜR MAGERMILCHPULVER , NICHT ABER FÜR MOLKE - OBJEKTIV GERECHTFERTIGTE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG - KEINE DISKRIMINIERUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 )
4.AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG - RECHTSETZUNGSAKT - RECHTSWIDRIGER ODER RECHTMÄSSIGER AKT - HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT - VORAUSSETZUNGEN - UNGEWÖHNLICHER SCHADEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 215 UNTERABSATZ 2 )
1 . ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG STEHT EINER ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES NICHT ENTGEGEN , MIT DER DIE FESTSTELLUNG DER HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR UNMITTELBAR BEVORSTEHENDE UND MIT HINREICHENDER SICHERHEIT VORHERSEHBARE SCHÄDEN BEGEHRT WIRD ; DIES GILT AUCH DANN , WENN DER SCHADEN NOCH NICHT GENAU BEZIFFERT WERDEN KANN .
2 . AUCH WENN DER AUSGLEICH ZWISCHEN DEM ZIEL DER SICHERSTELLUNG EINER ANGEMESSENEN LEBENSHALTUNG FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE BEVÖLKERUNG UND DEM ZIEL DER STABILISIERUNG DER MÄRKTE , DEN DIE KOMMISSION BEIM ERLASS DER MASSNAHMEN ZUM ABBAU DER LAGERBESTÄNDE AN MAGERMILCHPULVER ANGESTREBT HAT , NUR TEILWEISE ERREICHT WORDEN IST , LÄSST SICH DARAUS NICHT FOLGERN , DASS DIE VON DER KOMMISSION GETROFFENE REGELUNG ARTIKEL 39 EWG-VERTRAG ZUWIDERLIEF , DA DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER REGELUNG NUR DANN BEEINTRÄCHTIGT SEIN KANN , WENN EINE MASSNAHME ZUR ERREICHUNG DES ANGESTREBTEN ZIELS OFFENSICHTLICH UNGEEIGNET IST .
3 . DAS IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG AUSGESPROCHENE DISKRIMINIERUNGSVERBOT STEHT ALS BESONDERER AUSDRUCK DES ALLGEMEINEN GLEICHHEITSGRUNDSATZES EINER UNGLEICHBEHANDLUNG VERGLEICHBARER SACHVERHALTE NICHT ENTGEGEN , WENN DIE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT IST . ES LIEGT DAHER KEINE DISKRIMINIERUNG DARIN , DASS FÜR MAGERMILCHPULVER , DAS EIN MARKTSTÜTZENDES ELEMENT DES MARKTES FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE IST , SUBVENTIONEN GEWÄHRT WERDEN , NICHT JEDOCH FÜR MOLKE , BEI DER ES SICH NUR UM EIN BEI DER KÄSEHERSTELLUNG ANFALLENDES , ZUR BESEITIGUNG BESTIMMTES ABFALLPRODUKT HANDELT .
4 . EINER KLAGE AUF SCHADENSERSATZ WEGEN RECHTSWIDRIGEN NORMATIVEN HANDELNS NACH ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG KANN NUR STATTGEGEBEN WERDEN , WENN DER VOM KLAEGER GELTEND GEMACHTE SCHADEN DIE GRENZEN DER WIRTSCHAFTLICHEN RISIKEN , DIE DER TÄTIGKEIT IN DEM BETROFFENEN SEKTOR INNEWOHNEN , ÜBERSCHREITET . DIESER GRUNDSATZ HÄTTE ERST RECHT ZU GELTEN , WENN IM GEMEINSCHAFTSRECHT EINE HAFTUNG FÜR RECHTMÄSSIGES HANDELN ZUGELASSEN WERDEN SOLLTE .