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Document 61982CJ0319
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 . WETTBEWERB - KARTELLE - VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN - BEEINTRÄCHTIGUNG DES WETTBEWERBS - LIEFERVERTRAEGE , DIE FREIE VERWENDUNG DER GELIEFERTEN WARE DURCH DEN ABNEHMER EINSCHRÄNKEN - BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN - KRITERIEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSATZ 1 )
2 . WETTBEWERB - KARTELLE - VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN - NICHTIGKEIT - AUSWIRKUNGEN AUF DIE BESTANDTEILE DER VEREINBARUNG , DIE NICHT GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VERSTOSSEN - BEURTEILUNG DURCH DAS NATIONALE GERICHT - ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSATZ 2 )
1 . DIE BESTIMMUNGEN EINES VERTRAGES ZWISCHEN EINEM IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN IMPORTEUR , DIE DEN IN DEM VERTRAG ALS ALLEINIMPORTEUR BEZEICHNETEN ABNEHMER VERPFLICHTEN , DIE GELIEFERTE WARE FÜR SEINEN EIGENBEDARF ZU VERWENDEN , SIE IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT WEITERZUVERKAUFEN UND IN EINEM ANDEREN , EBENFALLS IM EINFUHR MITGLIEDSTAAT GELEGENEN GEBIET NUR NACH VORHERIGER RÜCKSPRACHE MIT DEM VERKÄUFER ZU AKQUIRIEREN , BEZWECKEN EINE VERHINDERUNG , EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES . SIE VERSTOSSEN DAHER GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UND SIND NICHTIG , WENN DER VERTRAG GEEIGNET IST , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIED STAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN . ERFASST EIN SOLCHER VERTRAG UNGEFÄHR 10 % DER AUSFUHREN DER BETREFFENDEN WARE AUS DEM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT IN DEN EINFUHRMITGLIEDSTAAT , SO IST ER GEEIGNET , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN SPÜRBACH ZU BEEINTRÄCHTIGEN .
2 . DIE NICHTIGKEIT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERSTRECKT SICH NUR AUF DIE MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UNVEREINBAREN VERTRAGLICHEN BESTIM MUNGEN . DIE AUSWIRKUNGEN DIESER NICHTIGKEIT AUF DIE ÜBRIGEN BESTANDTEILE DES VERTRAGES , AUF DIE AUFGRUND DES VERTRAGES ETWA ERTEILTEN AUFTRAEGE UND DURCHGEFÜHRTEN LIEFERUNGEN SOWIE AUF DIE DARAUS FOLGENDEN ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN SIND NICHT NACH GEMEINSCHAFTSRECHT ZU BEURTEILEN . ÜBER DIESE AUSWIRKUNGEN HAT DAS NATIONALE GERICHT NACH SEINEN EIGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU ENTSCHEIDEN .