This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 61982CJ0281
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 . SCHADENSERSATZKLAGE - SELBSTÄNDIGKEIT - AUSNUTZUNG DER KLAGEMÖGLICHKEITEN NACH NATIONALEM RECHT - VORAUSSETZUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 )
2 . LANDWIRTSCHAFT - WÄHRUNGSAUGLEICHSBETRAEGE - ÄNDERUNGEN INFOLGE EINER ÄNDERUNG DER WECHSELKURSE - FRIST ZUR DURCHFÜHRUNG - ERMESSENSSPIELRAUM DER KOMMISSION
( VERORDNUNG NR . 974/71 DES RATES , ARTIKEL 3 )
3 . LANDWIRTSCHAFT - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - ZWECK - ANWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN
( VERORDNUNG NR . 974/71 DES RATES )
4 . LANDWIRTSCHAFT - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - ÄNDERUNGEN INFOLGE EINER ÄNDERUNG DER WECHSELKURSE - BERECHTIGTES VERTRAUEN DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER
5 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN DER GEMEINSCHAFT - VERBOT - TRAGWEITE
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 )
1 . DIE SCHADENSERSATZKLAGE GEMÄSS ARTIKEL 178 UND 215 EWG-VERTRAG IST ALS EIN SELBSTÄNDIGER RECHTSBEHLF MIT EIGENER FUNKTION IM SYSTEM DER KLAGEMÖGLICHKEITEN GESCHAFFEN UND VON VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT WORDEN , DIE IHREM BESONDEREN ZWECK ANGEPASST SIND . SIE MUSS ABER DENNOCH IM HINBLICK AUF DIE GESAMTREGELUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR EINZELNE GEWÜRDIGT WERDEN , DIE IM VERTRAG VORGESEHEN IST . GLAUBT SICH EIN EINZELNER DURCH EINEN GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSETZUNGSAKT VERLETZT , WEIL DIESER RECHTSWIDRIG SEI , SO KANN ER DESSEN GÜLTIGKEIT , WENN SEINE DURCHFÜHRUNG NATIONALEN BEHÖRDEN OBLIEGT , ANLÄSSLICH DIESER DURCHFÜHRUNG VOR EINEM NATIONALEN GERICHT IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS GEGEN DIE NATIONALE BEHÖRDE BESTREITEN . DIESES GERICHT KANN ODER MUSS SOGAR DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EINE FRAGE ZUR GÜLTIGKEIT DER FRAGLICHEN GEMEINSCHAFTS HANDLUNG VORLEGEN . DIESE KLAGEMÖGLICHKEIT IST JEDOCH NUR GEEIGNET , DEN SCHUTZ DER EINZELNEN WIRKSAM SICHERZUSTELLEN , WENN SIE ZUM ERSATZ DES GELTEND GEMACHTEN SCHADENS FÜHREN KANN .
EINE SCHADENSERSATZKLAGE GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSORGANE KANN DAHER NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG , DER KLAEGER HABE DIE KLAGEMÖGLICHKEITEN NACH DEM NATIONALEN RECHT NICHT AUSGENUTZT , ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN WERDEN , WENN DIESE MÖGLICHKEITEN OFFENSICHTLICH NICHT GEEIGNET SIND , DEN SCHUTZ DES KLAEGERS WIRKSAM SICHERZUSTELLEN .
2 . ZWAR VERPFLICHTET ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 974/71 DIE KOMMISSION , DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZU ÄNDERN , WENN DER WÄHRUNGSUNTERSCHIED , DER DER BERECHNUNG DIESER BETRAEGE ZUGRUNDE LIEGT , UM MINDESTENS 1 PUNKT VON DEM FÜR DIE VORHERGEHENDE FESTSETZUNG ZUGRUNDE GELEGTEN PROZENTSATZ ABWEICHT , DOCH LÄSST IHR DIESE BESTIMMUNG EINEN GEWISSEN ERMESSENSSPIELRAUM BEI DER WAHL DES ZEITPUNKTS FÜR DIE VORNAHME DER ÄNDERUNGEN . DA DIE ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT SOFORT ZU ERFOLGEN BRAUCHT , VERFÜGT DIE KOMMISSION ÜBER EINE ANGEMESSENE FRIST , DIE ES IHR GESTATTET , IHRE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND DER ZUVERLÄSSIGSTEN ANGABEN ZU TREFFEN .
3 . DIE EINFÜHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN ZIELT AUF DIE BEIBE HALTUNG EINHEITLICHER PREISE ALS DER GRUNDLAGE DER GEGENWÄRTIGEN MARKTORGANISATION AB ; DADURCH WERDEN AUFLÖSUNGSERSCHEINUNGEN IM INTERVENTIONSPREISSYSTEM VERMIEDEN UND DIE ÜBLICHEN HANDELSSTRÖME LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN EBENSO WIE VON UND NACH DRITTLÄNDERN ERHALTEN . DIE WÄHRUNGSAUGLEICHSBETRAEGE KÖNNEN ALSO NUR INSOWEIT ANGEWANDT WERDEN , ALS DIE BETREFFENDEN WÄHRUNGSMASSNAHMEN ZU STÖRUNGEN DES WARENVERKEHRS MIT AGRARERZEUGNISSEN FÜHREN WÜRDEN .
4 . EIN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER KANN NICHT BERECHTIGTERWEISE AUF EINE ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VERTRAUEN , SOLANGE DIE IN DIESEN KREISEN ZWANGSLÄUFIG BEKANNTEN VERHANDLUNGEN IM RAT , DIE GERADE MIT DEM ZIEL GEFÜHRT WERDEN , DURCH EINE ANPASSUNG DER REPRÄSENTATIVEN KURSE EINE ERHÖHUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE ZU VERMEIDEN , NOCH ZU KEINEM ERGEBNIS GEFÜHRT HABEN .
5 . DAS IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG AUSGESPROCHENE DISKRIMINIERUNGSVERBOT IST NUR DER SPEZIFISCHE AUSDRUCK DES ALLGEMEINEN GLEICHHEITSSATZES , DER ZU DEN GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEHÖRT . NACH DIESEM GRUNDSATZ DÜRFEN VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , ES SEI DENN , DASS EINE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE .