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Document 61982CJ0090
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - HARMONISIERUNG DER STEUERGESETZGEBUNG - ANDERE VERBRAUCHSTEUERN AUF TABAKWAREN ALS DIE UMSATZSTEUER - RICHTLINIE 72/464 - FESTSETZUNG DES KLEINVERKAUFSPREISES FÜR TABAKWAREN DURCH DIE STAATLICHEN BEHÖRDEN IM RAHMEN DES STAATLICHEN EINZELHANDELSMONOPOLS - BEEINTRÄCHTIGUNG DES WETTBEWERBSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEN EINGEFÜHRTEN UND DEN DURCH DAS STAATLICHE MONOPOL VERTRIEBENEN TABAKWAREN - UNZULÄSSIGKEIT
( RICHTLINIE DES RATES 72/464 , ARTIKEL 5 ABSATZ 1 )
FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - PREISREGELUNGEN - FESTSETZUNG DES KLEINVERKAUFSPREISES FÜR TABAKWAREN DURCH DIE STAATLICHEN BEHÖRDEN IM RAHMEN DES STAATLICHEN EINZELHANDELSMONOPOLS - EINSCHRÄNKUNG DER FREIHEIT DER EINFUHR VON TABAKWAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )
STAATLICHE HANDELSMONOPOLE - UMFORMUNGSVERPFLICHTUNG - TRAGWEITE - FESTSETZUNG DES KLEINVERKAUFSPREISES FÜR TABAKWAREN DURCH DIE STAATLICHEN BEHÖRDEN IM RAHMEN DES STAATLICHEN EINZELHANDELSMONOPOLS - BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS MIT AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN TABAKWAREN - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 37 )
EINEM MITGLIEDSTAAT STEHT ES ZWAR AUCH WEITERHIN FREI , DIE AUSWIRKUNGEN DES IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 72/464 NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZES DER FREIEN BESTIMMUNG DES VERKAUFSPREISES DURCH DIE HERSTELLER UND DIE IMPORTEURE MITTELS MASSNAHMEN ALLGEMEINER ART ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER ÜBERWACHUNG DES PREISANSTIEGS ZU BEGRENZEN ; DAGEGEN IST DIE BEFUGNIS ZUR FESTSETZUNG DIESES PREISES , DIE DER REGIERUNG DIESES MITGLIEDSTAATS IM RAHMEN DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE UMFORMUNG DES ÖFFENTLICHEN TABAKMONOPOLS VORBEHALTEN IST , MIT DEM SYSTEM UND DEM ZIEL DER RICHTLINIE UND DER AUSLEGUNG IHRES ARTIKELS 5 ABSATZ 1 INSOWEIT UNVEREINBAR , ALS IN AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS DER DURCH DEN HERSTELLER ODER DEN IMPORTEUR BESTIMMTE VERKAUFSPREIS GEÄNDERT UND DADURCH DAS WETTBEWERBSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN EINGEFÜHRTEN UND DEN DURCH DAS STAATLICHE MONOPOL VERTRIEBENEN TABAKWAREN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KANN .
DIE AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS VERSTÖSST FERNER GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG , DA SIE ES DEN STAATLICHEN STELLEN ERMÖGLICHT , DIE FREIHEIT DER EINFUHR VON AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMEN DEN TABAKWAREN DURCH EINEN SELEKTIVEN EINGRIFF IN DIE PREISE FÜR TABAKWAREN EINZUSCHRÄNKEN , SOWIE GEGEN ARTIKEL 37 , DA DIE FESTSETZUNG EINES PREISES , DER VON DEM DURCH DEN HERSTELLER ODER DEN IMPORTEUR BESTIMMTEN ABWEICHT , DIE ERSTRECKUNG EINES FÜR DAS STAATLICHE MONOPOL TYPISCHEN VORRECHTS AUF EINGEFÜHRTE TABAKWAREN DARSTELLT , DIE ZU EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS MIT EINGEFÜHRTEN TABAKWAREN UNTER NORMALEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜHRT .