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Document 61981CJ0106
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 . AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG - VORAUSSETZUNGEN - RECHTSETZUNGSAKT , DER WIRTSCHAFTSPOLITISCHE ENTSCHEIDUNGEN VORAUSSETZT - HINREICHEND QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN RECHTSNORM
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 215 ABSATZ 2 )
2 . HANDLUNGEN DER ORGANE - BEGRÜNDUNG - ZWECK - AUSÜBUNG DER GERICHTLICHEN RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR BEGRÜNDUNGSMÄNGEL - KEINE
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173 )
3 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORDNUNG - SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH - VARIABLE SCHLACHTPRÄMIE - BETRAG IN GLEICHER HÖHE , DER BEI DER AUSFUHR IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERHOBEN WIRD ( ' ' CLAW-BACK ' ' ) - ZWECK - RECHTSNATUR EINER ABGABE MIT ZOLLGLEICHER WIRKUNG - KEINE
( VERORDNUNG NR . 1837/80 DES RATES , ARTIKEL 9 ABSATZ 3 )
4 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORDNUNG - DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN - BEGRIFF - UNTERSCHIEDLICHE AUSGESTALTUNG DER INTERVENTIONSMASSNAHMEN JE NACH DEN GEBIETEN DER GEMEINSCHAFT - NICHTDISKRIMINIERENDER CHARAKTER
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 40 ABSATZ 3 )
5 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - ZIELE - STABILISIERUNG DER MÄRKTE - BEGRIFF
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 39 )
1 . DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUS RECHTSETZUNGSAKTEN , DIE WIRTSCHAFTSPOLITISCHE ENTSCHEIDUNGEN VORAUSSETZEN , KANN NUR BEI VORLIEGEN EINER HINREICHEND QUALIFIZIERTEN VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN , DIE EINZELNEN SCHÜTZENDEN RECHTSNORM AUSGELÖST WERDEN . IM ZUSAMMENHANG MIT GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN , DIE DURCH EIN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK UNERLÄSSLICHES WEITES ERMESSEN GEKENNZEICHNET SIND , KANN DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NUR AUSNAHMSWEISE DANN AUSGELÖST WERDEN , WENN DAS HANDELNDE ORGAN DIE GRENZEN SEINER BEFUGNISSE OFFENKUNDIG UND ERHEBLICH ÜBERSCHRITTEN HABEN SOLLTE .
2 . IM RAHMEN DES RECHTSSCHUTZSYSTEMS HAT DIE BEGRÜNDUNG DER HANDLUNGEN DER ORGANE DIE FUNKTION , DEM GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG SEINER RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ZUGUNSTEN DER RECHTSUNTERWORFENEN , DENEN DER VERTRAG DIESE KLAGEART ERÖFFNET , ZU ERMÖGLICHEN . DAGEGEN SIND ETWAIGE MÄNGEL DER BEGRÜNDUNG EINER RECHTSVORSCHRIFT NICHT GEEIGNET , DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUSZULÖSEN .
3 . DER GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 BEI DER AUSFUHR AUS EINEM MITGLIEDSTAAT , DESSEN ERZEUGERN DIE VARIABLE SCHLACHTPRÄMIE GEWÄHRT WIRD , IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIESE PRÄMIE NICHT GEZAHLT WIRD , ERHOBENE BETRAG LÄSST SICH GRUNDSÄTZLICH NICHT VON DER INTERVENTIONSREGELUNG TRENNEN , DIE IN DER GEWÄHRUNG DIESER PRÄMIE IN DEN GEBIETEN DER GEMEINSCHAFT BESTEHT , IN DENEN KEINE ANKÄUFE DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLEN STATTFINDEN . DIESE ABGABE IST DAHER KEINE ABGABE MIT ZOLLGLEICHER WIRKUNG , SONDERN DIENT IN WIRKLICHKEIT DAZU , DIE AUSWIRKUNGEN DER SCHLACHTPRÄMIE GENAU AUSZUGLEICHEN UND DAMIT FÜR DIE ERZEUGNISSE AUS DEN STAATEN ODER GEBIETEN , IN DENEN DIESE PRÄMIE GEWÄHRT WIRD , DIE AUSFUHR IN DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU ERMÖGLICHEN , OHNE DEREN MÄRKTE ZU STÖREN .
4 . EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG IST NUR DANN ALS DURCH ARTIKEL 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG ANZUSEHEN , WENN SIE SICH ALS WILLKÜRLICH DARSTELLT ODER WENN SIE NICHT HINREICHEND GERECHTFERTIGT UND NICHT AUF OBJEKTIVE GRÜNDE GESTÜTZT IST .
IN ANBETRACHT DES ERMESSENSSPIELRAUMS , DER DEM RAT FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINER NOCH IN DER ENTWICKLUNG BEGRIFFENEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ZUSTEHT , SOWIE DER VERANTWORTLICHKEITEN , DIE IHM DURCH DIE ARTIKEL 39 UND 40 EWG-VERTRAG ÜBERTRAGEN SIND , UM DIEJENIGEN MASSNAHMEN ZU BESTIMMEN , DIE IHM FÜR DIE SCHRITTWEISE VERWIRKLICHUNG EINES EINHEITLICHEN MARKTES AM BESTEN GEEIGNET ERSCHEINEN , STELLEN DIE UNTERSCHIEDLICHE AUSGESTALTUNG DER INTERVENTIONSMASSNAHMEN JE NACH DEN GEBIETEN DER GEMEINSCHAFT UND IHRE AUSWIRKUNGEN KEINE DISKRIMINIERUNG DAR .
5 . AUCH WENN ARTIKEL 39 EWG-VERTRAG INSBESONDERE DIE STABILISIERUNG DER MÄRKTE ALS ZIEL DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK BEZEICHNET , SO BESAGT DIESER BEGRIFF NICHT , DASS UNTER FRÜHEREN MARKTBEDINGUNGEN ERLANGTE STELLUNGEN UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ERHALTEN BLEIBEN MÜSSEN .