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Document 61980CJ0154
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
STEUERBESTIMMUNGEN - HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - DIENSTLEISTUNGEN - BESTEUERUNGSGRUNDLAGE - GEGENWERT , DER UNMITTELBAR MIT DER DIENSTLEISTUNG ZUSAMMENHÄNGT , IN GELD AUSGEDRÜCKT WERDEN KANN UND EINEN SUBJEKTIVEN WERT DARSTELLT
( RICHTLINIE 67/228 DES RATES , ARTIKEL 2 UND 8 BUCHSTABE A , ANHANG A NR . 13 )
EINE DIENSTLEISTUNG IST STEUERPFLICHTIG IM SINNE DER ZWEITEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN , WENN SIE NACH ARTIKEL 2 DIESER RICHTLINIE GEGEN ENTGELT AUSGEFÜHRT WIRD , WOBEI DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR EINE SOLCHE LEISTUNG NACH ARTIKEL 8 BUCHSTABE A , SO WIE ER DURCH NR . 13 DES ANHANGS A NÄHER ERLÄUTERT WIRD , DER GEGENWERT DER LEISTUNG IST , D . H . ALLES , WAS ALS GEGENLEISTUNG FÜR DIE DIENSTLEISTUNG ERHALTEN WIRD . ES MUSS DAHER EIN UNMITTELBARER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNG UND DEM ERHALTENEN GEGENWERT BESTEHEN ; DIESER MUSS IN GELD AUSGEDRÜCKT WERDEN KÖNNEN UND EINEN SUBJEKTIVEN WERT DARSTELLEN , DA DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIENSTLEISTUNGEN DIE TATSÄCHLICH ERHALTENE GEGENLEISTUNG IST UND NICHT EIN NACH OBJEKTIVEN MASSSTÄBEN GESCHÄTZTER WERT .
VON EINEM GEGENWERT IM SINNE DES ARTIKELS 8 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE KANN DAHER DANN NICHT DIE REDE SEIN , WENN EINE GENOSSENSCHAFT , DIE EIN LAGERHAUS BETREIBT , VON IHREN MITGLIEDERN FÜR DIE ERBRACHTE DIENSTLEISTUNG KEIN LAGERGELD ERHEBT .