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Document 61979CJ0139
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 . ANFECHTUNGSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN - ZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173 ABSATZ 2 ; VERORDNUNG DES RATES NR . 1111/77 , ARTIKEL 9 ( IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 1293/79 ) UND ANHANG II )
2 . VERFAHREN - STREITBEITRITT - RECHT ALLER GMEINSCHAFTSORGANE - VORAUSSETZUNGEN DER AUSÜBUNG - BERECHTIGTES INTERESSE - NICHT ERFORDERLICH
( SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG , ARTIKEL 37 ABSATZ 1 )
3 . LANDWIRTSCHAFT - WETTBEWERBSREGELN - VORAUSSETZUNGEN IHRER ANWENDBARKEIT - ERMESSEN DES RATES
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 42 )
4 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT - BEGRIFF
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 40 ABSATZ 3 )
5 . ORGANHANDLUNGEN - VERFAHREN ZU IHREM ERLASS - ORDNUNGSGEMÄSSE ANHÖRUNG DES PARLAMENTS - WESENTLICHE FORMVORSCHRIFT - TRAGWEITE
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 43 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 UND ARTIKEL 173 )
1 . DA ARTIKEL 9 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR . 1111/77 ( IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 3 DER VERORDNUNG NR . 1293/79 ) DIE UNMITTELBARE ANWENDUNG DER IN ARTIKEL 9 ABSÄTZE 1 BIS 3 FESTGELEGTEN KRITERIEN AUF JEDES DER IN ANHANG II ZU DIESER VERORDNUNG NAMENTLICH AUFGEFÜHRTEN UNTERNEHMEN ENTHÄLT , SIND DIESE DIE ADRESSATEN UND FOLGLICH UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN .
2 . NACH ARTIKEL 37 ABSATZ 1 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG HABEN ALLE ORGANE DER GEMEINSCHAFT DASSELBE RECHT ZUM BEITRITT . MAN WÜRDE DIE VOM VERTRAG UND INSBESONDERE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GEWOLLTE INSTITUTIONELLE STELLUNG EINES ORGANS BEEINTRÄCHTIGEN , WOLLTE MAN ES IN DER AUSÜBUNG DIESES RECHTS EINSCHRÄNKEN .
DAS DEN ORGANEN ZUERKANNTE BEITRITTSRECHT IST NICHT VOM VORLIEGEN EINES BERECHTIGTEN INTERESSES ABHÄNGIG .
3 . BEI DER AUSÜBUNG DER IHM IN ARTIKEL 42 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ZUERKANNTEN BEFUGNIS ZU ENTSCHEIDEN , INWIEWEIT DIE WETTBEWERBSREGELN FÜR DEN AGRARSEKTOR GELTEN SOLLEN , KOMMT DEM RAT WIE BEI DER GESAMTEN DURCHFÜHRUNG DER AGRARPOLITIK EIN WEITES ERMESSEN ZU .
4 . EINE UNGLEICHBEHANDLUNG VON INDUSTRIEN STELLT KEINE DISKRIMINIERUNG IM SINNE DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG DAR , WENN SIE SICH AUS DEN OBJEKTIVEN UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DER LAGE DER EINEN UND DER ANDEREN DIESER INDUSTRIEN ERKLÄRT .
WEITER STELLT ES KEINE DISKRIMINIERUNG IM SINNE DIESER BESTIMMUNG DAR , WENN DER RAT BEIM TREFFEN VON MASSNAHMEN IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE UNTERSCHIEDLICHE LAGEN VON UNTERNEHMEN NICHT BERÜCKSICHTIGT , DIE AUF DEREN HANDELS- UND GESCHÄFTSPOLITISCHEN ENTSCHEIDUNGEN BERUHEN .
5 . DIE IN ARTIKEL 43 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 EWG-VERTRAG UND IN ENTSPRECHENDEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN VORGESEHENE ANHÖRUNG ERMÖGLICHT DEM PARLAMENT EINE WIRKSAME BETEILIGUNG AM GESETZGEBUNGSVERFAHREN DER GEMEINSCHAFT . DIESE BEFUGNIS IST FÜR DAS VOM VERTRAG GEWOLLTE INSTITUTIONELLE GLEICHGEWICHT WESENTLICH . SIE SPIEGELT AUF GEMEINSCHAFTSEBENE , WENN AUCH IN BESCHRÄNKTEM UMFANG , EIN GRUNDLEGENDES DEMOKRATISCHES PRINZIP WIDER , NACH DEM DIE VÖLKER DURCH EINE VERSAMMLUNG IHRER VERTRETER AN DER AUSÜBUNG DER HOHEITLICHEN GEWALT BETEILIGT SIND .
DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ANHÖRUNG DES PARLAMENTS IN DEN VOM VERTRAG VORGESEHENEN FÄLLEN STELLT SOMIT EINE WESENTLICHE FORMVORSCHRIFT DAR , DEREN MISSACHTUNG DIE NICHTIGKEIT DER BETROFFENEN HANDLUNG ZUR FOLGE HAT . DIESER FORMVORSCHRIFT IST NUR DANN GENÜGE GETAN , WENN DAS PARLAMENT SEINER AUFFASSUNG TATSÄCHLICH AUSDRUCK VERLEIHT , NICHT BEREITS DANN , WENN DER RAT ES UM STELLUNGNAHME ERSUCHT , DIESEM ERSUCHEN ABER KEINE STELLUNGNAHME DES PARLAMENTS FOLGT .