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Document 61979CJ0067
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - GEGENSTAND
( VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES )
2 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - LEISTUNGEN - BERECHNUNG - FRÜHERES ENTGELT - BEGRIFF - TATSÄCHLICHES ODER VERMUTETES ENTGELT FÜR DIE LETZTE BESCHÄFTIGUNG
( VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 68 ABSATZ 1 )
3 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - LEISTUNGEN - BERECHNUNG - FRÜHERES ENTGELT - GRENZGÄNGER - ENTGELT FÜR DIE LETZTE BESCHÄFTIGUNG UNMITTELBAR VOR DEM EINTRITT DER ARBEITSLOSIGKEIT
( VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 68 ABSATZ 1 )
1 . WIE INSBESONDERE AUS IHRER NEUNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG HERVORGEHT , SOLL DIE VERORDNUNG NR . 1408/71 IN DEM BESTREBEN , ' ' FÜR DIE MOBILITÄT DER ARBEITSKRÄFTE BESSERE VORAUSSETZUNGEN ZU SCHAFFEN ' ' , UNTER ANDEREM DEM ARBEITSLOSEN ARBEITNEHMER ' ' DIE LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS . . ., DIE FÜR IHN ZULETZT GEGOLTEN HABEN ' ' , GEWÄHRLEISTEN . EINE SOLCHE ZIELSETZUNG SCHLIESST ZWEIFELLOS EIN , DASS DIE LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT IN DER VERORDNUNG NR . 1408/71 SO GEREGELT SIND , DASS SIE DIE MOBILITÄT DER ARBEITNEHMER - EINSCHLIESSLICH DER GRENZGÄNGER - NICHT BEEINTRÄCHTIGEN , UND SIE LÄSST DIE TENDENZ ERKENNEN , ZU DIESEM ZWECK DEN BETROFFENEN LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT ZU GEWÄHREN , DIE , SOWEIT ÜBERHAUPT MÖGLICH , DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN UND INSBESONDERE DAS ENTGELT BERÜCKSICHTIGEN , DAS SIE IM GELTUNGSBEREICH DER RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS ERZIELTEN , IN DEM SIE IHRE LETZTE BESCHÄFTIGUNG AUSÜBTEN .
2 . AUS DEM ERSTEN SATZ VON ARTIKEL 68 ABSATZ 1 GEHT HERVOR , DASS , ABGESEHEN VON DEM IM ZWEITEN SATZ GEREGELTEN SONDERFALL , DAS ' ' FRÜHERE ' ' ENTGELT , DAS IN DER REGEL DER BERECHNUNG DER LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT ZUGRUNDE ZU LEGEN IST , NACH DIESER VERORDNUNG DAS ENTGELT IST , DAS DER ARBEITNEHMER WÄHREND SEINER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG ' ' ERHALTEN ' ' HAT , UND DASS HIERVON ABWEICHEND NUR IN BESTIMMTEN AUSNAHMEFÄLLEN DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DES VERMUTETEN UND NICHT DES TATSÄCHLICHEN ENTGELTS FÜR DIE LETZTE BESCHÄFTIGUNG ERFOLGT .
3 . ARTIKEL 68 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 IST IM LICHTE DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG UND DER VON IHM VERFOLGTEN ZIELE DAHIN AUSZULEGEN , DASS IM FALLE EINES GRENZGÄNGERS IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE B DIESER VERORDNUNG , DER VOLLARBEITSLOS IST , DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER DES WOHNSITZMITGLIEDSTAATS , NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER BERECHNUNG DER LEISTUNGEN DIE HÖHE DES FRÜHEREN ENTGELTS ZUGRUNDE ZU LEGEN IST , DIESE LEISTUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES ENTGELTS ZU BERECHNEN HAT , DAS DER ARBEITNEHMER WÄHREND DER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG IN DEM MITGLIEDSTAAT ERHALTEN HAT , IN DEM ER UNMITTELBAR VOR EINTRITT DER ARBEITSLOSIGKEIT BESCHÄFTIGT WAR .