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Document 61977CJ0156

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 . VERKEHR - BEIHILFEN FÜR DEN VERKEHR - ALLGEMEINES REGELUNGSSYSTEM BETREFFEND DIE BEIHILFEN - GELTUNG

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 77 UND ARTIKEL 92 BIS 94 )

2 . VERFAHREN - EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT - RECHTSAKTE , GEGENÜBER DENEN DIE EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT ERHOBEN WERDEN KANN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 184 )

3 . MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - VERSTOSS - KLAGE NACH ARTIKEL 93 UND NACH ARTIKEL 169 DES VERTRAGES - JEWEILIGER GEGENSTAND

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 UND ARTIKEL 169 , 170 )

Leitsätze

1 . DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 77 DES VERTRAGES , DER BEIHILFEN FÜR DEN VERKEHR NUR IN GANZ BESTIMMTEN FÄLLEN UND NUR DANN , WENN SIE DEN ALLGEMEINEN INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT NICHT ABTRAEGLICH SIND , FÜR VEREINBAR MIT DEM VERTRAG ERKLÄRT , KANN SICH NICHT DAHIN AUSWIRKEN , DIE BEIHILFEN FÜR DEN VERKEHR DEM ALLGEMEINEN REGELUNGSSYSTEM DES VERTRAGES BETREFFEND DIE STAATLICHEN BEIHILFEN UND DEN DORT VORGESEHENEN KONTROLLEN UND VERFAHREN ZU ENTZIEHEN .

2 . DIE IN ARTIKEL 184 DES VERTRAGES VORGESEHENE EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT BESCHRÄNKT SICH NACH DEM WORTLAUT DIESER BESTIMMUNG AUF DEN FALL EINES RECHTSSTREITS , ' ' BEI DEM ES AUF DIE GELTUNG EINER VERORDNUNG DES RATES ODER DER KOMMISSION ANKOMMT ' ' ; SIE KANN DAHER VON EINEM MITGLIEDSTAAT , AN DEN EINE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG GERICHTET IST , ANLÄSSLICH EINER AUF ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES GESTÜTZTEN KLAGE NICHT ERHOBEN WERDEN .

3 . AUS ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES , INSBESONDERE AUS DEN WORTEN ' ' IN ABWEICHUNG VON DEN ARTIKELN 169 UND 170 ' ' , GEHT HERVOR , DASS GEGENSTAND DER DORT BEHANDELTEN KLAGE NUR DIE NICHTBEFOLGUNG EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION DURCH DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT , MIT DER DIESEM DIE AUFHEBUNG ODER UMGESTALTUNG EINER BEIHILFE BINNEN EINER BESTIMMTEN FRIST AUFGEGEBEN WORDEN IST , SEIN KANN , WÄHREND DIE KLAGE IN DEN FÄLLEN DER ARTIKEL 169 UND 170 JEDEN VERSTOSS EINES MITGLIEDSTAATS GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG BETRIFFT .

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