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Document 61977CJ0083
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - INVALIDITÄT - RENTEN - ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR . 3 - ENTSPRECHENDE ANWENDUNG - LEISTUNGEN - PRORATISIERUNG - VORAUSSETZUNG - ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN
( VERORDNUNG NR . 3 DES RATES , ARTIKEL 26 ABSATZ 1 , ARTIKEL 27 UND 28 )
2 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - LEISTUNGEN - KUMULIERUNG - INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN - KÜRZUNGS- UND RUHENSBESTIMMUNGEN - ANWENDBARKEIT - VORAUSSETZUNGEN
( VERORDNUNG NR . 3 DES RATES , ARTIKEL 11 ABSATZ 2 )
3 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - LEISTUNGEN - KUMULIERUNG - INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN - ANWENDUNG EINER KÜRZUNGS- ODER RUHENSBESTIMMUNG - BERECHNUNG DER LEISTUNGEN - ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 4 - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG
( VERORDNUNG NR . 4 DES RATES , ARTIKEL 9 ABSATZ 2 )
1 . DIE ENTSPRECHENDE ANWENDUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR . 3 AUF DIE IN ARTIKEL 26 ABSATZ 1 GENANNTEN FÄLLE BESAGT , DASS DIE ANTEILIGE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN NUR IN BETRACHT KOMMT , WENN ES ZUVOR FÜR DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS DER ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN BEDURFTE .
2 . ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 3 IST ALS AUSGLEICH FÜR DIE VORTEILE ANZUSEHEN , WELCHE DIE VERORDNUNGEN NR . 3 UND 4 DEN ARBEITNEHMERN DADURCH GEWÄHREN , DASS SIE DIESEN DAS RECHT GEBEN , DIE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER SOZIALRECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLANGEN ; SIE SOLL VERHINDERN , DASS DEN ARBEITNEHMERN AUS DIESER GLEICHZEITIGEN ANWENDUNG VORTEILE ERWACHSEN , DIE NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ALS UNANGEMESSEN ANZUSEHEN SIND . DAHER KÖNNEN DIE IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 GENANNTEN BESCHRÄNKUNGEN DEN VERSICHERTEN NUR HINSICHTLICH DER LEISTUNGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , DIE SIE DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG VERDANKEN . DAGEGEN STEHT DIE VERORDNUNG NR . 3 NICHT DER ANWENDUNG INNERSTAATLICHER KUMULIERUNGSVERBOTE AUF LEISTUNGEN ENTGEGEN , DIE ALLEIN NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ERWORBEN WORDEN SIND .
3 . ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 4 GILT NUR FÜR LEISTUNGEN , DIE IM WEGE DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG GEWÄHRT WORDEN SIND .