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Document 61976CO0126

Leitsätze des Beschlusses

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 . VERFAHREN - KOSTEN - ERSTATTUNGSFÄHIGE KOSTEN - ANTRAG AUF ERSTATTUNG - FRIST

( VERFAHRENSORDNUNG , ARTIKEL 73 )

2 . VERFAHREN - KOSTEN - ERSTATTUNGSFÄHIGE KOSTEN - NOTWENDIGE AUFWENDUNGEN DER PARTEIEN - REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN SOWIE DIE VERGÜTUNG DER BEVOLLMÄCHTIGTEN , BEISTÄNDE ODER ANWÄLTE DER GEMEINSCHAFTSORGANE - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERSTATTUNG

( SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG , ARTIKEL 17 ABSATZ 1 ; VERFAHRENSORDNUNG , ARTIKEL 73 BUCHSTABE B )

Leitsätze

1 . EINE PARTEI HAT IHREN ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DER IN ARTIKEL 73 DER VERFAHRENSORDNUNG GENANNTEN KOSTEN NICHT VERWIRKT , WENN SIE DEREN ERSTATTUNG VON DER GEGENPARTEI INNERHALB EINES ANGEMESSENEN ZEITRAUMS VERLANGT HAT .

2 . MACHT IN EINEM RECHTSSTREIT VOR DEM GERICHTSHOF EIN ORGAN VON DER IHM NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG ZUSTEHENDEN MÖGLICHKEIT GEBRAUCH , SICH DER HILFE EINES ANWALTS ZU BEDIENEN ODER ALS BEVOLLMÄCHTIGTEN EINE NICHT ZU SEINEM PERSONAL GEHÖRENDE PERSON ZU BENENNEN , SO FÄLLT DIE VERGÜTUNG DER TÄTIGKEIT DIESES ANWALTS ODER DIESES BEVOLLMÄCHTIGTEN UNTER DEN BEGRIFF DER ' ' AUFWENDUNGEN DER PARTEIEN , DIE FÜR DAS VERFAHREN NOTWENDIG WAREN ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 73 BUCHSTABE B DER VERFAHRENSORDNUNG UND IST SOMIT AUFGRUND DIESER BESTIMMUNG ERSTATTUNGSFÄHIG .

HÄLT ES DAS ORGAN DAGEGEN IN SEINEM INTERESSE FÜR ANGEBRACHT , SICH VON EINEM SEINER BEAMTEN ALS BEVOLLMÄCHTIGTEN VERTRETEN ZU LASSEN , SO VERSCHAFFT IHM ARTIKEL 73 BUCHSTABE B KEINEN ANSPRUCH AUF EINE ' ' ENTSCHÄDIGUNG FÜR DIE TÄTIGKEIT DES BEVOLLMÄCHTIGTEN IM VERFAHREN ' ' , D . H . AUF ERSTATTUNG EINES TEILS DER DIENSTBEZUEGE , DIE ES DIESEM BEAMTEN AUFGRUND DES BEAMTENSTATUTS ZU ZAHLEN HAT . DENN DIESE DIENSTBEZUEGE STELLEN DIE GEGENLEISTUNG FÜR DIE AUSFÜHRUNG SÄMTLICHER DEM BETREFFENDEN BEAMTEN OBLIEGENDEN AUFGABEN DAR , ZU DENEN GEGEBENENFALLS AUCH DIE WAHRNEHMUNG DER INTERESSEN DES ORGANS IN EINEM RECHTSSTREIT VOR DEM GERICHTSHOF GEHÖRT ; SIE KÖNNEN SOMIT NICHT ALS AUFWENDUNGEN ' ' FÜR DAS VERFAHREN ' ' ANGESEHEN WERDEN . ETWAS ANDERES GILT HINSICHTLICH DER AUSLAGEN FÜR DIE TEILNAHME DES BEVOLLMÄCHTIGTEN AN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG , D . H . SEINE REISEKOSTEN UND DAS TAGEGELD .

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