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Document 61976CJ0117

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN UND VERBRAUCHERN IN DER GEMEINSCHAFT - VERBOT - BEGRIFF

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 )

2 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - GETREIDE - ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG - QUELLMEHL UND MAISSTÄRKE - UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG - UNZULÄSSIGKEIT - RECHTSWIDRIGKEIT

( VERORDNUNG NR . 120/67 DES RATES , ARTIKEL 11 ; VERORDNUNG NR . 1125/74 DES RATES , ARTIKEL 5 )

3 . RECHTSWIDRIGKEIT - FOLGEN - PFLICHT DER ORGANE

Leitsätze

1 . ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES ZIELT NICHT EINDEUTIG AUF DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN VERSCHIEDENEN HANDELS- ODER GEWERBEZWEIGEN IM BEREICH LANDWIRTSCHAFTLICHER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE . DAS IN DER ANGEFÜHRTEN VORSCHRIFT AUSGESPROCHENE DISKRIMINIERUNGSVERBOT IST JEDOCH NUR DER SPEZIFISCHE AUSDRUCK DES ALLGEMEINEN GLEICHHEITSGRUNDSATZES , DER ZU DEN GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEHÖRT . NACH DIESEM GRUNDSATZ DÜRFEN VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , ES SEI DENN , DASS EINE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE .

2 . ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR . 120/67 DES RATES VOM 13 . JUNI 1967 IN DER AUFGRUND DER ÄNDERUNG DURCH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR . 1125/74 DES RATES VOM 29 . APRIL 1974 AB 1 . AUGUST 1974 GELTENDEN UND IN SPÄTEREN VERORDNUNGEN WIEDERHOLTEN FASSUNG IST INSOWEIT MIT DEM GLEICHHEITSGRUNDSATZ UNVEREINBAR , ALS ER QUELLMEHL UND QUELLSTÄRKE HINSICHTLICH DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FÜR DEN ZUR HERSTELLUNG DIESER BEIDEN PRODUKTE VERWENDETEN MAIS UNGLEICH BEHANDELT .

3 . WEGEN DER BESONDEREN UMSTÄNDE DES VORLIEGENDEN FALLES FÜHRT DIESE FESTSTELLUNG DER RECHTSWIDRIGKEIT JEDOCH NICHT UNAUSWEICHLICH AUCH ZUR UNGÜLTIGERKLÄRUNG EINER VORSCHRIFT DER VERORDNUNG NR . 1125/74 . DIE RECHTSWIDRIGKEIT DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG NR . 1125/74 KANN NICHT BEREITS DADURCH BESEITIGT WERDEN , DASS DER GERICHTSHOF IM RAHMEN EINES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 177 DIE STREITIGE VORSCHRIFT INSGESAMT ODER TEILWEISE FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT . DA DIE DURCH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR . 1125/74 GESCHAFFENE RECHTSLAGE MIT DEM GLEICHHEITSGRUNDSATZ UNVEREINBAR IST , IST ES SACHE DER ZUSTÄNDIGEN ORGANE DER GEMEINSCHAFT , DIE ZUR BESEITIGUNG DIESER UNVEREINBARKEIT ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN .

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