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Document 61976CJ0084
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - MILCH - NICHTVERMARKTUNG - PRÄMIE - RINDFLEISCH - ERZEUGUNG - AUSGEWACHSENE RINDER - JÄHRLICHE KONTROLLE - STÜCKZAHL - BERECHNUNG - ART
( VERORDNUNG DER KOMMISSION NR . 2195/69 , ARTIKEL 2 )
DIE ZUSTÄNDIGE STELLE IST NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2195/69 BEI DER ERRECHNUNG DER STÜCKZAHL-EINHEITEN AN IM BETRIEB VORHANDENEN AUSGEWACHSENEN RINDERN VERPFLICHTET , DIESE ENTSPRECHEND IHRER VERWEILDAUER ANZURECHNEN .
HIERBEI HAT DIE ZUSTÄNDIGE STELLE DIE VERWEILDAUER OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DES ZEITRAUMS ZU BERECHNEN , IN DEM DIE TIERE NOCH KEINE VIER MONATE ALT WAREN .