This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 61975CJ0026
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
++++
WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - BEGRIFF - AUSNUTZUNG - MISSBRAUCH
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 86 )
ÜBERTRAEGT EIN MITGLIEDSTAAT DIE ÖFFENTLICHRECHTLICHE AUFGABE DER TECHNISCHEN ÜBEREINSTIMMUNGSPRÜFUNG DER KRAFTFAHRZEUGE IM HINBLICK AUF IHRE ZULASSUNG ZUM STRASSENVERKEHR IN FORM EINES AUF RECHTSVORSCHRIFTEN BERUHENDEN MONOPOLS AUF DEN HERSTELLER ODER SEINEN BEHÖRDLICHERSEITS BEZEICHNETEN BEAUFTRAGTEN, SO BEGRÜNDET DIESE DELEGIERUNG IN VERBINDUNG MIT DEM UMSTAND, DASS ES DEM HERSTELLER ODER BEAUFTRAGTEN ÜBERLASSEN IST, DEN PREIS FÜR SEINE LEISTUNG FREI FESTZUSETZEN, EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG .
EIN MISSBRAUCH EINER SOLCHEN STELLUNG KÖNNTE INSBESONDERE IN DER ERHEBUNG EINES IM VERGLEICH ZU DEM WIRTSCHAFTLICHEN WERT DER ERBRACHTEN LEISTUNG ÜBERTRIEBEN HOHEN PREISES BESTEHEN, DER SICH ALS BEHINDERUNG VON PARALLELIMPORTEN AUSWIRKT, WEIL ER DAS MÖGLICHERWEISE IN ANDEREN VERKAUFSGEBIETEN DER GEMEINSCHAFT BESTEHENDE GÜNSTIGERE PREISNIVEAU AUSGLEICHT ODER UNANGEMESSENE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 86 ABSATZ 2 BUCHSTABE A HERBEIGEFÜHRT .