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Dokuments 61974CJ0024
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1 . VORLAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - WIRKUNGEN EINES INNERSTAATLICHEN GESETZES IN BEZIEHUNG ZUM GEMEINSCHAFTSRECHT - ZUSTÄNDIGKEITEN DES GERICHTSHOFES - GRENZEN
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 )
2 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - SOZIALE SICHERHEIT UND FÜRSORGE - UNTERSCHIED - INVALIDENRENTE - ZULAGE - LEISTUNG IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE S DER VERORDNUNG NR . 3 - BERECHTIGTER - WOHNSITZVERLEGUNG IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT - ANSPRUCH BLEIBT BESTEHEN
( VERORDNUNG NR . 3, ARTIKEL 1 BUCHSTABEN B UND C, ARTIKEL 3, ARTIKEL 10 ABSATZ 1 )
1 . DER GERICHTSHOF KANN DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN AUSLEGUNGSELEMENTE AN DIE HAND GEBEN, VON DENEN ES SICH BEI DER BEURTEILUNG DER WIRKUNGEN EINER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFT LEITEN LASSEN KANN .
2 . VERZICHTEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DEM RECHT DER SOZIALEN SICHERHEIT UND DER FÜRSORGE ZUGLEICH VERWANDT SIND, AUF DIE FÜR DIE FÜRSORGE KENNZEICHNENDE BEURTEILUNG DER BEDÜRFTIGKEIT IM EINZELFALL UND VERLEIHEN SIE DEN EMPFÄNGERN EINE GESETZLICH UMSCHRIEBENE RECHTSSTELLUNG, SO SIND SIE DER SOZIALEN SICHERHEIT IM SINNE DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ZUZURECHNEN . DESHALB IST EINE ZULAGE, DIE EIN NATIONALER SOLIDARITÄTSFONDS AUF GRUND EINER INVALIDENRENTE DEN RENTENBERECHTIGTEN ZAHLT, INSOWEIT, ALS DIE BEGÜNSTIGTEN EINEN ANSPRUCH AUF SIE HABEN, EINE " LEISTUNG " IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE S DER VERORDNUNG NR . 3 UND FÄLLT ALS SOLCHE IN DEN SACHLICHEN ANWENDUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG .
IM FALLE DER VERLEGUNG SEINES WOHNSITZES IN DAS HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES BEHÄLT DER BERECHTIGTE DEN ANSPRUCH AUF DIESE LEISTUNG SELBST DANN, WENN DAS INNERSTAATLICHE RECHT DIESE ZULAGE NUR FÜR PERSONEN VORSIEHT, DIE IM INLAND WOHNEN .