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Document 61971CJ0040
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1 . BEAMTE - KLAGE - FRISTEN - ZIEL - ZWINGENDE GELTUNG
( BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 91 )
2 . BEAMTE - KLAGE - UNTÄTIGKEIT DER VERWALTUNG - BEGRIFF - ZWISCHENBESCHEID - KEINE RECHTSWIRKUNGEN
( BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 91 )
1 . DIE BEIDEN FRISTEN DES ARTIKELS 91 SOLLEN MITEINANDER INNERHALB DER GEMEINSCHAFTSORGANE DIE FÜR EINEN GEORDNETEN DIENSTBETRIEB UNERLÄSSLICHE RECHTSSICHERHEIT GEWÄHRLEISTEN . DAHER KÖNNEN DIE BETROFFENEN NICHT BEFUGT SEIN, SIE NACH BELIEBEN ZU VERLÄNGERN .
2 . EIN BESCHEID, MIT DEM DIE VERWALTUNG EINEM BETEILIGTEN MITTEILT, DASS SEIN ANTRAG GEPRÜFT WERDE, KOMMT EINER NICHTBESCHEIDUNG GLEICH . EIN SOLCHER BESCHEID ERZEUGT KEINE RECHTSWIRKUNGEN, VERLÄNGERT INSBESONDERE DIE FRISTEN DES ARTIKELS 91 DES BEAMTENSTATUTS NICHT .