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Документ 61970CJ0001
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSREGELN - KARTELLE - MUSTERVERTRAG - ANMELDUNG - WIRKUNG FÜR INHALTSGLEICHE VERTRAEGE
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES, ARTIKEL 5 )
2 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSREGELN - KARTELLE - VOR INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR . 17 GESCHLOSSENER UND ORDNUNGSGEMÄSS ANGEMELDETER MUSTERVERTRAG - INHALTSGLEICHE VEREINBARUNGEN - VORLÄUFIGE WIRKSAMKEIT
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES, ARTIKEL 5 )
3 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSREGELN - KARTELLE - VOR INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR . 17 GESCHLOSSENE UND ORDNUNGSGEMÄSS ANGEMELDETE VEREINBARUNG - NICHTBEEINTRÄCHTIGUNG DER VORLÄUFIGEN WIRKSAMKEIT DURCH EIN DEN EINZELHÄNDLERN AUFERLEGTES EXPORTVERBOT
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES, ARTIKEL 5 )
4 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSREGELN - VOR INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR . 17 ZWISCHEN ZWEI UNTERNEHMEN GESCHLOSSENE VEREINBARUNG - ANMELDUNG ALS MUSTERVERTRAG IM SINNE DER RUBRIK II DES DER VERORDNUNG NR . 27/62 ALS ANLAGE BEIGEFÜGTEN FORMBLATTS B - EINBEZIEHUNG IN EIN NETZ VON PARALLELVERTRAEGEN BERÜHRT CHARAKTER ALS ZWISCHEN ZWEI UNTERNEHMEN ABGESCHLOSSENE VEREINBARUNG NICHT
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES, ARTIKEL 5 )
1 . DIE ANMELDUNG DES MUSTERVERTRAGS ALLEIN REICHT AUS, UM DEN ZWECK DER ANMELDUNG AUCH FÜR DIE INHALTSGLEICHEN VERTRAEGE ZU ERREICHEN, DIE DASSELBE UNTERNEHMEN ABSCHLIESST . DIESEN VERTRAEGEN MÜSSEN DAHER DIE AN DIE ANMELDUNG GEKNÜPFTEN WIRKUNGEN ZUGUTE KOMMEN .
2 . NACH INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR . 17/62 GESCHLOSSENE VEREINBARUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES, DIE INHALTLICH GENAU EINEM VORHER GESCHLOSSENEN UND ALS SOLCHER ORDNUNGSGEMÄSS ANGEMELDETEN MUSTERVERTRAG ENTSPRECHEN, SIND IM GLEICHEN MASSE GÜLTIG WIE DIESER .
3 . EXPORTVERBOTSKLAUSELN, DIE EINZELHÄNDLERN AUFERLEGT WERDEN, DENEN OHNEDIES UNTERSAGT IST, AN ANDERE KUNDEN ALS ENDVERBRAUCHER ZU VERKAUFEN, BEEINTRÄCHTIGEN DIE VOLLE VORLÄUFIGE WIRKSAMKEIT EINER ALS ORDNUNGSGEMÄSS ANGEMELDET ANZUSEHENDEN VEREINBARUNG NICHT .
4 . BEI INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR . 17/62 BESTEHENDE, ZWISCHEN ZWEI UNTERNEHMEN ABGESCHLOSSENE UND ALS MUSTERVERTRAG IM SINNE DER RUBRIK DES DER VERORDNUNG NR . 27/62 ALS ANLAGE BEIGEFÜGTEN FORMBLATTS B ANGEMELDETE VERTRAEGE SIND, AUCH WENN SIE ZU EINEM NETZ VON PARALLELVERTRAEGEN GEHÖREN, FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR . 17/62 IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG NR . 59/62 ALS VEREINBARUNGEN ANZUSEHEN, AN DENEN NUR ZWEI UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND .