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Document 61969CJ0038
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1 . ZIELE DER EWG - ERFORDERLICHES TÄTIGWERDEN ZUR VERWIRKLICHUNG EINES DIESER ZIELE - HIERZU ERFORDERLICHE BEFUGNISSE - IM VERTRAG NICHT VORGESEHENE BEFUGNISSE - VOM RAT ERLASSENE VORSCHRIFTEN - HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFT, NICHT INTERNATIONALE ABKOMMEN
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 235 )
2 . HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFT - ENTSCHEIDUNG - TRAGWEITE UND WIRKUNG - BEURTEILUNGSMASSSTÄBE - VORBEHALTE UND ERKLÄRUNGEN IM VERLAUF DER VORBEREITENDEN BERATUNGEN - UNWIRKSAMKEIT - PROTOKOLL DES RATES - BESTREITEN
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189 UND 235 )
3 . FREIER WARENVEKEHR - BESCHLEUNIGUNGSENTSCHEIDUNG - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - UNMITTELBAR GELTENDE VORSCHRIFTEN
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 9, 14 UND 235, VERORDNUNG NR . 950/68 VOM 28 . JUNI 1968 )
1 . DIE VORSCHRIFTEN, DIE DER RAT AUFGRUND VON ARTIKEL 235 EWG-VERTRAG ERLÄSST, WIRKEN ZWAR IN MANCHER HINSICHT WIE ERGÄNZUNGEN DES VERTRAGES, ERGEHEN ABER DOCH IM RAHMEN DER ORGANE UND DER ZIELSETZUNG DER GEMEINSCHAFT UND SIND DAHER KEINE INTERNATIONALEN ABKOMMEN, SONDERN HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFT .
2 . TRAGWEITE UND WIRKUNG EINER ENTSCHEIDUNG DES RATES SIND NACH DEREN WORTLAUT ZU BEURTEILEN UND KÖNNEN NICHT DURCH VORBEHALTE ODER ERKLÄRUNGEN EINGESCHRÄNKT WERDEN, DIE ETWA WÄHREND DER VORBEREITENDEN BERATUNGEN GEMACHT BEZIEHUNGSWEISE ABGEGEBEN WERDEN . ES ERÜBRIGT SICH DAHER, EINEN STREIT DER PARTEIEN ÜBER DIE ENDGÜLTIGKEIT UND DEN TATSÄCHLICHEN WORTLAUT DES PROTOKOLLS DER TAGUNG DES RATES ZU ENTSCHEIDEN, IN DEREN VERLAUF DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES AUSGEARBEITET WURDE .
3 . DIE " BESCHLEUNIGUNGSENTSCHEIDUNG " DES RATES VOM 26 . JULI 1966 REGELT DAS WIRKSAMWERDEN DER UNMITTELBAR GELTENDEN VORSCHRIFTEN, DIE IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ENTHALTEN SIND, UND BEREITET DAS INKRAFTTRETEN DER UNMITTELBAR GELTENDEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG VOM 28 . JUNI 1968 ÜBER DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF VOR .