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Document 61968CJ0021
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1 . BEAMTE - DIENSTPOSTEN - NEUBEWERTUNG DES DIENSTPOSTENS
2 . BEAMTE - DIENSTPOSTEN - KEIN ANSPRUCH AUF EINEN BESTIMMTEN DIENSTPOSTEN
3 . BEAMTE - BEFÖRDERUNG - KEINE BEGRÜNDUNGSPFLICHT - WER DAS FEHLEN VON GRÜNDEN GELTEND MACHT, TRAEGT DIE BEWEISLAST HIERFÜR
( BEAMTENSTATUT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, ARTIKEL 45 )
1 . WEDER DIE NEUBEWERTUNG NOCH DIE NEUEINSTUFUNG SIND ALS SOLCHE IM STATUT VORGESEHEN . NACH DESSEN VORSCHRIFTEN ERSTRECKT SICH DIE LAUFBAHN DES BEAMTEN ÜBER EIN SYSTEM AUFEINANDERFOLGENDER LAUFBAHN - UND BESOLDUNGSGRUPPEN, DAS MIT DER BESOLDUNGSGRUPPE BEGINNT, IN DER ER EINGESTELLT WORDEN IST .
2 . DAS BEAMTENSTATUT GIBT DEM BEAMTEN KEINEN ANSPRUCH AUF EINEN BESTIMMTEN DIENSTPOSTEN, SONDERN BELÄSST IM GEGENTEIL DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE BEFUGNIS, DIE BEAMTEN NACH DEN ERFORDERNISSEN DES DIENSTES IN DIE VERSCHIEDENEN IHRER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRECHENDEN DIENSTPOSTEN EINZUWEISEN .
3 . DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IST NACH ARTIKEL 45 DES STATUTS NICHT GEHALTEN, IHRE BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNGEN ZU BEGRÜNDEN . INSBESONDERE BESTEHT GEGENÜBER DEN ERFOLGLOSEN BEWERBERN KEINE DERARTIGE VERPFLICHTUNG . ES IST SACHE DES BETEILIGTEN, DER GELTEND MACHT, DASS FÜR EINEN SOLCHEN AKT KEINE AUSREICHENDEN GRÜNDE BESTÄNDEN, SEINE ANSICHT ZU BEGRÜNDEN UND IHRE RICHTIGKEIT ZU BEWEISEN .