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Document 61965CJ0061
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1 . VERFAHREN - VORABENTSCHEIDUNG - INNERSTAATLICHES GERICHT IM SINNE VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG - DEN ALLGEMEINEN GERICHTEN VERGLEICHBARE EINRICHTUNGEN - BEFUGNIS ZUR ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES
2 . VERFAHREN - VORABENTSCHEIDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - AUSLEGUNG
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 )
3 . FREIZUEGIGKEIT - WANDERARBEITNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG - RECHTSVORSCHRIFTEN IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 3 DES RATES DER EWG - SATZUNGEN - BEGRIFF
( VERORDNUNG NR . 3 DES RATES DER EWG, ARTIKEL 1 BUCHSTABE B )
4 . FREIZUEGIGKEIT - WANDERARBEITNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG - BESONDERES SYSTEM IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 3 DES RATES DER EWG - PRÜFUNG DES VORLIEGENS EINES SOLCHEN SYSTEMS DURCH DEN STAATLICHEN RICHTER - ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNGEN NRN . 3 UND 4 AUF DIESES SYSTEM
( VERORDNUNG NR . 3 DES RATES DER EWG, ARTIKEL 2 ABSATZ 2 )
5 . FREIZUEGIGKEIT - WANDERARBEITNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG - ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR . 3 DES RATES DER EWG - NIEDERLÄNDISCHE RECHTSVORSCHRIFTEN - KRANKENVERSICHERUNG - ERFASSTE ALLGEMEINE UND BESONDERE SYSTEME
( VERORDNUNG NR . 3 DES RATES DER EWG, ANHANG B ABSCHNITT " NIEDERLANDE " )
6 . FREIZUEGIGKEIT - WANDERARBEITNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG - UNWIRKSAMKEIT TERRITORIALER BESCHRÄNKUNGEN - RENTENBERECHTIGTE IM SINNE DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS UND HINTERBLIEBENE DIESER PERSONEN - WOHNSITZ IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN ALS DESJENIGEN MITGLIEDSTAATS, IN DEM DER VERPFLICHTETE TRAEGER SEINEN SITZ HAT - ANSPRUCH AUF AUFNAHME IN DIE VERSICHERUNG AUCH BEI FREIWILLIGKEIT DES BEITRITTS GEWÄHRLEISTET
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 48 BIS 51, VERORDNUNG NR . 3 DES RATES DER EWG, ARTIKEL 4, 22 )
7 . FREIZUEGIGKEIT - WANDERARBEITNEHMER - SOZIALVERSICHERUNG - SACHLEISTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR . 3 DES RATES DER EWG KÖNNEN AUCH IN FORM VON KOSTENERSTATTUNGEN ERBRACHT WERDEN
( VERORDNUNG NR . 3 DES RATES DER EWG, ARTIKEL 22 )
1 . DER BEGRIFF " GERICHT " IM SINNE VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UMFASST UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN AUCH ANDERE EINRICHTUNGEN ALS ALLGEMEINE GERICHTE .
2 . VGL . LEITSATZ NR . 1 DES URTEILS 6/64, RSPRGH X 1255 .
IM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN KANN DER GERICHTSHOF WEDER DEN VERTRAG AUF EINEN EINZELFALL ANWENDEN, NOCH - WIE ER ES IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 169 KÖNNTE - ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINER INNERSTAATLICHEN MASSNAHME MIT DEM VERTRAG ENTSCHEIDEN . DER GERICHTSHOF KANN ABER AUS DER UNVOLLKOMMEN GEFASSTEN FRAGE DES STAATLICHEN GERICHTS DIE FRAGEN HERAUSSCHÄLEN, WELCHE DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES BETREFFEN .
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3 . EINE KRANKENVERSICHERUNGSREGELUNG FÜR ARBEITNEHMER UND DEREN HINTERBLIEBENE, DIE VON EINEM PRIVATRECHTLICHEN TRAEGER ERLASSEN UND DURCHGEFÜHRT WIRD, IST EINE " SATZUNG " UND DAMIT EINE " RECHTSVORSCHRIFT " IM SINNE DER ARTIKEL 1 BUCHSTABE B UND 4 DER VERORDNUNG NR . 3, WENN SIE GESETZE UND VERORDNUNGEN, DIE EIN ALLGEMEINES ODER BESONDERES SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT VORSEHEN, ERGÄNZT ODER ERSETZT .
4 . EIN BESONDERES SYSTEM IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 3 DES RATES DER EWG IST NAMENTLICH GEGEBEN, WENN EINE BESONDERE GRUPPE VON ARBEITNEHMERN KRAFT ÖFFENTLICHEN RECHTS EINER BESONDEREN PFLICHTVERSICHERUNG UNTERSTELLT IST .
DER NATIONALE RICHTER HAT ZU PRÜFEN, OB DIE MERKMALE EINES BESONDEREN SYSTEMS GEGEBEN SIND .
DIE VERORDNUNGEN NRN . 3 UND 4 SIND AUF DAS BESONDERE SYSTEM IN SEINER GESAMTHEIT EINSCHLIESSLICH ETWAIGER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIWILLIGE VERSICHERUNG UND WEITERVERSICHERUNG FRÜHERER VERSICHERTER UND IHRER HINTERBLIEBENEN ANZUWENDEN .
5 . ANHANG B ABSCHNITT " NIEDERLANDE " DER VERORDNUNG NR . 3 DES RATES DER EWG ERFASST DIE ALLGEMEINEN UND BESONDEREN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT, WELCHE DIE KRANKENVERSICHERUNG DER BERGBAUANGESTELLTEN BETREFFEN .
6 . DA DIE ARTIKEL 48 BIS 51 EWG-VERTRAG SOWIE DIE VERORDNUNG NR . 3 DES RATES DER EWG UNTER ANDEREM VERHINDERN SOLLEN, DASS AUF DEM GEBIET DER SOZIALVERSICHERUNG DEN ARBEITNEHMERN ODER IHREN HINTERBLIEBENEN TERRITORIALE BESCHRÄNKUNGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KÖNNEN, IST ES NACH DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR . 3 UNZULÄSSIG, DASS EIN VERSICHERUNGSTRAEGER DEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ZUM BEZUG EINER RENTE BERECHTIGTEN ARBEITNEHMER ODER HINTERBLIEBENEN EINES ARBEITNEHMERS DIE AUFNAHME IN DIE VON DEM TRAEGER VERWALTETE KRANKENKASSE DESWEGEN VERWEIGERT, WEIL DIESER RENTENBERECHTIGTE IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN ALS DESJENIGEN MITGLIEDSTAATS WOHNT, IN DEM DER VERPFLICHTETE TRAEGER SEINEN SITZ HAT . DIES GILT AUCH BEI FREIWILLIGEM BEITRITT ZU DER KRANKENKASSE .
7 . ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR . 3 IST AUCH AUF LEISTUNGEN ANZUWENDEN, DIE IN DER FORM DER KOSTENERSTATTUNG FÜR ÄRZTLICHE BETREUUNG, HEILMITTEL UND PFLEGE ERBRACHT WERDEN .