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Document 61963CJ0102
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1 . BEAMTE - KLAGEN GEGEN DIE GEMEINSCHAFT - VERTRETUNG DER GEMEINSCHAFT VOR GERICHT
( EGKS-BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 90, 91 )
2 . EGKS-BEAMTE - KLAGEN GEGEN DIE VERWALTUNG - KLAGEN GEGEN DEN AUSSCHUSS DER VIER PRÄSIDENTEN - RECHTSWIRKUNGEN DER HANDLUNGEN DIESES AUSSCHUSSES - UNZULÄSSIGKEIT
( EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 78; EGKS-BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 90, 91 )
3 . AUSSCHUSS DER PRÄSIDENTEN - ZUSTÄNDIGKEIT ZUR RECHTSETZUNG AUF DEM GEBIET DES RECHTS DER BEDIENSTETEN - ZUSTÄNDIGKEIT ZUM ERLASS VON RECHTSVORSCHRIFTEN SCHLIESST ZUSTÄNDIGKEIT ZUR ÄNDERUNG EIN
4 . BEAMTE - AUSGEUEBTE TÄTIGKEITEN UND BESOLDUNGSGRUPPEN - ENTSPRECHUNG - ZWECK UND BEDEUTUNG DIESES GRUNDSATZES - GRENZEN
( EGKS-BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 5 ANHANG I )
1 . VGL . LEITSATZ NR . 1 DES URTEILS 18/63, RSPRGH X 179 .
DIE KLAGE NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EWG UND EAG IST GEGEN DAS ORGAN ZU RICHTEN, DEM DER BETROFFENE ANGEHÖRT; DIESES ORGAN KANN DIE GEMEINSCHAFT VOR GERICHT VERTRETEN .
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2 . NACH DER ART DER AUFGABEN, DIE ARTIKEL 78 EGKS-VERTRAG DEM AUSSCHUSS DER VIER PRÄSIDENTEN ÜBERTRAEGT, KÖNNEN DIE VON DIESEM AUSSCHUSS AUSGEHENDEN MASSNAHMEN RECHTSWIRKUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT NUR AUF DEM UMWEG ÜBER ENTSCHEIDUNGEN DER ORGANE HERVORBRINGEN, FÜR DIE SIE VERBINDLICH SIND .
DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER MASSNAHMEN DES AUSSCHUSSES DER PRÄSIDENTEN KANN DAHER
NUR IN IHRER AUSWIRKUNG AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER ENTSCHEIDUNGEN ZUR NACHPRÜFUNG GESTELLT WERDEN . INFOLGEDESSEN SIND KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT GEGEN DIESEN AUSSCHUSS UNZULÄSSIG .
3 . IN PARAGRAPH 7 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN WIRD DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES AUSSCHUSSES DER PRÄSIDENTEN ZUM ERLASS DES STATUTS VORAUSGESETZT .
ES IST NORMAL UND ENTSPRICHT EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNGSFÜHRUNG, DASS EINE BEHÖRDE, DIE ZUM ERLASS EINER REGELUNG FÜR EIN BESTIMMTES GEBIET ZUSTÄNDIG WAR, AUCH ZUR ÄNDERUNG DIESER REGELUNG ZUSTÄNDIG IST .
4 . DER GRUNDSATZ DER ENTSPRECHUNG VON TÄTIGKEIT UND BESOLDUNGSGRUPPE, AUF DEM ANHANG I UND ARTIKEL 5 DES STATUTS, DER DIE VON JEDEM ORGAN ZU ERSTELLENDE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND AUFGABENBEREICHE BETRIFFT, BERUHEN, SOLL EINERSEITS VERMEIDEN, DASS BEAMTE, DENEN RECHTMÄSSIG VERGLEICHBARE AUFGABEN ÜBERTRAGEN SIND, UNGLEICH BEHANDELT WERDEN; ANDERERSEITS SOLL ER SICHERSTELLEN, DASS VON DEN BEAMTEN NICHT LEISTUNGEN VERLANGT WERDEN, DIE NICHT UNTER DIE BESCHREIBUNG DER MIT IHREM DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN TÄTIGKEITEN FALLEN .
VOLLBRINGT EIN BEAMTER UNABHÄNGIG VOM WILLEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE LEISTUNGEN, DIE EINEM HÖHERRANGIGEN DIENSTPOSTEN ENTSPRECHEN ALS DEM, DEN IHM DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE TATSÄCHLICH HAT ZUWEISEN WOLLEN, SO ERLANGT ER DURCH DIESE LEISTUNGEN KEINEN ANSPRUCH AUF EINSTUFUNG IN EINE HÖHERE BESOLDUNGSGRUPPE .