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Document 32019R1784

Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) – Schweißgeräte

Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) – Schweißgeräte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/1784 – Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • In dieser Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung* für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von mit Netzstrom betriebenen Schweißgeräten festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • In der Verordnung werden die Schweißverfahren angeführt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen bzw. nicht fallen.
  • Die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung sind in Anhang II angegeben und umfassen:
    • die Mindestenergieeffizienz der verwendeten Stromquelle;
    • die maximale Leistungsaufnahme im „Leerlaufzustand“ (ähnlich dem Standby);
    • nicht energiebezogene Anforderungen an eine Vereinfachung der Reparatur, die Demontage, die Verlängerung der Betriebszeit sowie die Wiederverwendung von Schweißgeräten und Komponenten, einschließlich
      • der Bereitstellung von Ersatzteilen für gewerbliche Reparateure für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren,
      • freien Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen für gewerbliche Reparateure über die Website des Herstellers des Schweißgeräts, des Importeurs oder Bevollmächtigten.
  • In der Verordnung werden die Konformitätsbewertungsverfahren und in Anhang III die Messverfahren und Berechnungsmethoden dargelegt, die gegebenenfalls den harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
  • Die nationalen Behörden haben die in Anhang IV festgelegten Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen anzuwenden.
  • Hersteller, Importeure oder ihre Bevollmächtigten dürfen keine Produkte zum Verkauf anbieten, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden, und daraufhin ihre Leistungsmerkmale entsprechend ändern.
  • In Anhang V sind Referenzwerte der effizientesten Produkte und Techniken, die im Hinblick auf die Effizienz der Stromquelle und die maximale Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand auf dem Markt sind, aufgeführt.
  • Die Europäische Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt die Ergebnisse der Prüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 14. November 2024 vor.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

HINTERGRUND

Mit der Richtlinie 2009/125/EG wird ein Rahmen zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte eingeführt. Die Kommission muss diese Anforderungen für Produkte festlegen, die in der gesamten EU verkauft und gehandelt werden und erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

umweltgerechte Gestaltung: Politik zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus, insbesondere ihrer Energieeffizienz, durch besseres Design.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 121-135)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission – Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019 (COM(2016) 773 final vom 30.11.2016)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft (COM(2015) 614 final vom 2.12.2015)

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12-33)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38-71)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10-35)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 29.01.2020

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