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Document 32019R1242

    CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge

    CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) 2019/1242 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge

    WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Emissionsreduktionsziele

    In der Verordnung ist ein verbindliches CO2-Reduktionsziel für neue schwere Nutzfahrzeuge festgelegt:

    • ab dem Jahr 2025: Reduktion um 15 %
    • ab dem Jahr 2030: Reduktion um 30 %

    Der Referenzzeitraum für diese Reduktionen ist vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020.

    Anreize für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge

    • Es wird ein spezieller Mechanismus in Form von Begünstigungen für die Berichtszeiträume von 2019 bis 2024 eingeführt und ein Referenzwert von 2 % für den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge in der Fahrzeugflotte eines Herstellers für die Berichtszeiträume ab 2025 festgelegt.
    • Das Anreizsystem soll Investitionssicherheit für die Betreiber und Hersteller von Ladeinfrastrukturen gewährleisten, um eine rasche Verbreitung von emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugen auf dem EU-Markt zu fördern und Herstellern gleichzeitig eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, über ihren Investitionszeitplan zu entscheiden.
    • Ausgeschlossen von diesem System sind Busse, da sie im Rahmen anderer Anreizmaßnahmen berücksichtigt werden.

    Verlässlichkeit der Daten

    • Die Europäische Kommission wird dafür sorgen, dass die Bezugswerte für CO2-Emissionen, die als Grundlage für die Bestimmung der Zielvorgaben für die CO2-Emissionen für die EU-Gesamtflotte dienen, stichhaltig und repräsentativ sind.
    • Die Kommission wird die tatsächliche Repräsentativität der für schwere Nutzfahrzeuge ermittelten CO2-Emissions- und Energieverbrauchswerte überwachen und bewerten. Sie wird hierfür auf Einrichtungen für die Überwachung des Kraftstoff- und/oder Energieverbrauchs im Fahrzeug zurückgreifen, angefangen mit neuen schweren Nutzfahrzeugen, die ab dem Tag der Anwendung der Maßnahmen zugelassen wurden.
    • Die Kommission wird Konformitätsprüfungen während des Betriebs einführen sowie die Meldung von Abweichungen und die Anwendung von Korrekturmaßnahmen anordnen.

    Sanktionen

    • Die Kommission wird eine finanzielle Sanktion in Form einer Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung verhängen, wenn bei einem Hersteller eine CO2-Emissionsüberschreitung festgestellt wurde, wobei Emissionsgutschriften und Emissionslastschriften zu berücksichtigen sind.
    • Um den Herstellern einen ausreichenden Anreiz für Maßnahmen zur Senkung der spezifischen CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge zu geben, muss die Abgabe höher sein als die durchschnittlichen Grenzkosten der für die Erfüllung der CO2-Emissionszielvorgaben erforderlichen Technologien.

    Überprüfung

    Die Kommission erstattet bis Ende 2022 unter anderem Bericht über:

    • die Wirksamkeit der Verordnung;
    • die ab 2030 geltende CO2-Emissionsreduktionszielvorgabe und den Umfang der Anreizmechanismen für emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge;
    • die Festlegung von CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben für andere Arten schwerer Nutzfahrzeuge einschließlich Anhängern, Bussen und Arbeitsfahrzeugen;
    • die Einführung verbindlicher CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben für schwere Nutzfahrzeuge ab 2035 und 2040.

    Wann tritt die Verordnung in Kraft?

    Sie ist am 14. August 2019 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202-240)

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13-53)

    Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1-15)

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/956 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26-42)

    Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1-247)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1-3)

    Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4-18)

    Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1-13)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5-12)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59-75)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 15.11.2019

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