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Document 32008D0376

    Forschungsfonds für Kohle und Stahl – Programm und Leitlinien

    Forschungsfonds für Kohle und Stahl – Programm und Leitlinien

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Entscheidung 2008/376/EG über das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm

    WAS IST DER ZWECK DIESER ENTSCHEIDUNG?

    • Mit der Entscheidung 2008/376/EG wird der Forschungsfonds für Kohle und Stahl (RFCS-Programm) eingerichtet und werden technische Leitlinien für dieses Programm dargelegt.
    • Mit dem Beschluss (EU) 2017/955 zur Änderung wurde die ursprüngliche Entscheidung aktualisiert, um das RFCS-Programm an Horizont 2020, das Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Union (EU), das Horizont Europa vorausging, anzupassen. Dazu gehörten die Überarbeitung der Vorschriften über die Beratungsgremien und technischen Gruppen, um Transparenz zu gewährleisten und ein ausgewogeneres Spektrum an Fachkenntnissen sowie eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter zu erreichen, sowie die Vereinfachung der Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen am Programm.
    • Mit dem Beschluss (EU) 2021/1094 zur Änderung werden die Forschungsziele des Programms im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal (siehe Zusammenfassung) und dem Mechanismus für einen gerechten Übergang überarbeitet. Dies steht im Einklang mit den Zielen der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen (Verordnung (EU) 2021/1119 – siehe Zusammenfassung), die im Anschluss an das Übereinkommen von Paris (siehe Zusammenfassung) angenommen und von der EU im Jahr 2016 ratifiziert wurden. Er stellt auch sicher, dass die RFCS-Forschung die Tätigkeiten von Horizont Europa ergänzt.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Mit der Entscheidung 2008/376/EG, geändert durch den Beschluss (EU) 2021/1094, werden die Forschungsprioritäten im Rahmen des RFCS überarbeitet und neu ausgerichtet:

    • in Bezug auf Kohle sind die Ziele:
      • Unterstützung des gerechten Übergangs im Kohlesektor und in Kohleregionen,
      • Verbesserung von Gesundheitsschutz und Sicherheit von im Stilllegungsprozess befindlichen und bereits ausgebeuteten Kohlebergwerken,
      • Minimierung der Umweltauswirkungen von Kohlebergwerken in der Übergangsphase;
    • in Bezug auf Stahl umfassen sie die Arbeit an Folgendem:
      • neue, nachhaltige und CO2-arme Verfahren für die Stahlerzeugung und -fertigbearbeitung,
      • fortgeschrittene Stahlsorten und -anwendungen,
      • Schonung der Ressourcen, Umweltschutz und Kreislaufwirtschaft,
      • Personalverwaltung (Entwicklung und Verbreitung von Kompetenzen, um mit neuen Verfahren der nahezu CO2-freien Stahlproduktion Schritt zu halten) und Verbesserung der Arbeitsbedingungen (einschließlich Gesundheitsschutz, Sicherheit und Ergonomie am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung).

    Erforschung bahnbrechender Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen in der Stahlindustrie im Rahmen von ko-programmierten europäischen Partnerschaften (zur Bündelung von Ressourcen zwischen öffentlichen oder privaten Partnern oder beiden). Diese können nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/695 zur Einrichtung von Horizont Europa (siehe Zusammenfassung) eingerichtet werden.

    Verfahren

    • Der RFCS wird von der Europäischen Kommission verwaltet.
    • Der Ausschuss für Kohle und Stahl, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten der EU zusammensetzt, unterstützt die Kommission bei der Gesamtverwaltung des RFCS.
    • Die Beratungsgremien Kohle und Stahl beraten die Kommission bei der Entwicklung des Forschungsprogramms und bei der Festlegung der jährlichen Prioritäten.
    • Die technischen Fachgruppen Kohle und Stahl unterstützen die Kommission bei der Bewertung und Überwachung der Projekte.
    • Der RFCS veröffentlicht jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, und zwar 40 Mio. EUR zur Finanzierung von Verbundforschung und 71 Mio. EUR zur Finanzierung von Forschungsprojekten für bahnbrechende Technologien, die zu einer nahezu CO2-freien Stahlerzeugung führen. Mit diesen Projekten wird der gerechte Übergang von bereits stillgelegten Kohlebergwerken, im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und der zugehörigen Infrastruktur im Einklang mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 über die Unterstützung des gerechten Übergangs im Kohlesektor und in den Kohleregionen geregelt.
    • Das RFCS-Programm wird von der Kommission überwacht und alle sieben Jahre einer Bewertung unterzogen.

    WANN TRITT DIE ENTSCHEIDUNG IN KRAFT?

    • Die Entscheidung 2008/376/EG ist am 16. September 2007 in Kraft getreten.
    • Der Beschluss (EU) 2017/955 zur Änderung ist am 27. Juni 2017 in Kraft getreten.
    • Der Beschluss (EU) 2021/1094 zur Änderung ist am 25. Juli 2021 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENT

    Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7-17).

    Nachfolgende Änderungen der Entscheidung 2008/376/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1-17).

    Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1-68).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).

    Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4-18).

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Protokoll (Nr. 37) über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 327-328).

    Beschluss (EU) 2021/1207 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Änderung der Entscheidung 2003/77/EG zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 261 vom 22.7.2021, S. 47-53).

    Beschluss (EU) 2021/1208 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 261 vom 22.7.2021, S. 54-57).

    Letzte Aktualisierung: 06.10.2021

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