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Document 32007R0716

Erstellung von EU-Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Europäische Unternehmensstatistiken' .

Erstellung von EU-Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 716/2007 – EU-Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie soll gemeinsame statistische Standards für die systematische Erstellung vergleichbarer Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten* schaffen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Begriffsbestimmungen

  • Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten (FATS) messen die kommerzielle Präsenz durch Unternehmenseinheiten auf ausländischen Märkten.
  • Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland (Inward FATS) beschreiben die Gesamttätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten, die im Meldeland ansässig sind (siehe Anhang I der Verordnung).
  • Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen (Outward FATS) beschreiben die Gesamtauslandstätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten, die von im Meldeland ansässigen institutionellen Einheiten kontrolliert werden. Beispielsweise wird erfasst, wie viele Beschäftigte für außerhalb der EU ansässige, von europäischen Unternehmen kontrollierte Unternehmenseinheiten tätig sind (siehe Anhang II der Verordnung).
  • Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten werden gemäß dem Konzept der institutionellen Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt, erstellt. Dies bezieht sich auf eine institutionelle Einheit (ein Unternehmen, eine Niederlassung oder eine natürliche Person) in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird.

Anwendungsbereich

Die EU-Länder müssen der Europäischen Kommission (Eurostat) Angaben über Auslandsunternehmenseinheiten bezüglich ihrer Merkmale sowie in geografischer und Wirtschaftszweigaufgliederung übermitteln (siehe Anhang III der Verordnung).

Die Länder erheben Daten zu elf Merkmalen, unter anderem:

  • Zahl der Unternehmen unter ausländischer Kontrolle (d. h. in einem Land ansässige Unternehmen, die von einer in einem anderen Land ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden);
  • Umsatz;
  • Produktionswert;
  • Bruttowertschöpfung;
  • Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt;
  • Personalaufwendungen;
  • Bruttoinvestition in Sachanlagen;
  • Zahl der Beschäftigten;
  • Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche Forschung und Entwicklung (FuE) und
  • Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE.

Datenquellen

Die EU-Länder müssen zur Erhebung der verlangten Daten sachdienliche und angemessene Quellen nutzen. Die Hauptquellen für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten sind Unternehmensregister, statistische Erhebungen oder bereits vorliegende Daten aus administrativen Quellen (siehe Zusammenfassung von Unternehmensstatistiken). Ist eine Erhebung der verlangten Daten mit einem vertretbaren Kostenaufwand nicht möglich, können beste Schätzungen, Nullwerte eingeschlossen, an Eurostat übermittelt werden.

Qualitätsstandards und -berichte

Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass die Qualität der an Eurostat übermittelten Daten gemeinsame Qualitätsstandards erfüllt. Die Europäische Kommission (Eurostat) legt die zu erfüllenden Qualitätsstandards und den Inhalt und Periodizität der vorzulegenden Qualitätsberichte fest.

Empfehlungshandbuch

Eurostat erstellt in enger Zusammenarbeit mit den EU-Ländern ein Handbuch mit einschlägigen Begriffsbestimmungen und weiteren Hinweisen zur Erstellung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten.

Zeitplan

In den Anhängen I und II der Verordnung ist ein Zeitplan für die Erstellung der Daten festgelegt.

Ausschüsse

Die Kommission (Eurostat) wird vom Ausschuss für das Europäische Statistische System, einem Ausschuss der EU-Länder, unterstützt und beraten. Bei der Durchführung dieser Verordnung kann die Kommission auch die Stellungnahme des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken zu allen Fragen einholen, die in den Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses fallen, insbesondere zu allen Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse.

Durchführungsbericht

2012 sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vorlegen.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 19. Juli 2007 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Statistiken zu ausländischen Direktinvestitionen erfassen zwar die Gesamthöhe des durch ausländische Unternehmen in der EU investierten Kapitals, doch die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten bieten ausführlichere Informationen über die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Investitionen hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen, FuE usw.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Auslandsunternehmenseinheit: ein in einem Land ansässiges Unternehmen, das von einer nicht im selben Land ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 17-31)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (COM/2012/ 249 final vom 31.5.2012)

Verordnung (EG) Nr. 834/2009 der Kommission vom 11. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten im Hinblick auf die Qualitätsberichte (ABl. L 241 vom 12.9.2009, S. 3-4)

Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Neufassung) (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13-59)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen (ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 14-21)

Verordnung (EG) Nr. 747/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 20-27)

Letzte Aktualisierung: 13.11.2017

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