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Document 32004D0573
Rückführung von illegalen Einwanderern in ihre Heimatländer: Sammelflüge
Rückführung von illegalen Einwanderern in ihre Heimatländer: Sammelflüge
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER ENTSCHEIDUNG?
In dieser Entscheidung werden die Verfahren bei der Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr EU-Ländern bei der Rückführung von illegalen Einwanderern aus der EU auf dem Luftweg festgelegt.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Diese behandeln Aspekte wie Einchecken, Sicherheit und die Anwendung von Zwangsmaßnahmen*.
WANN TRITT DIE ENTSCHEIDUNG IN KRAFT?
Die Entscheidung ist am 7. August 2004 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Zwischen 400 000 und 500 000 ausländische Staatsangehörige werden jedes Jahr aufgrund illegaler Einreise oder illegalen Aufenthalts aus der EU ausgewiesen. Lediglich 40 % werden in ihr Heimatland bzw. in das Land zurückgeschickt, aus dem sie in die EU eingereist sind. Die Sicherstellung der Rückführung illegaler Einwanderer ist wesentlich, um die Glaubwürdigkeit der legalen Einwanderung gewährleisten zu können.
Weiterführende Informationen:
* SCHLÜSSELBEGRIFF
Zwangsmaßnahmen: Diese Maßnahmen können bei rückkehrunwilligen oder Widerstand leistenden Personen angewandt werden; sie müssen angemessen sein und dürfen nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen oder die freie Atmung der betreffenden Person gefährden.
HAUPTDOKUMENT
Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 28-35)
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 26-31)
Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34-36)
Letzte Aktualisierung: 29.07.2016