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Document 31995R1484
Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier
Sie legt eine umfassende Regelung zur Umsetzung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der Repräsentativpreise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin fest.
Einfuhr-, Repräsentativ- und Schwellenpreise
Die bei Festlegung zusätzlicher Einfuhrzölle zu berücksichtigenden Einfuhrpreise basieren auf dem Kosten-, Versicherungs- und Frachtpreis (CIF-Preis). Dies ist der Preis einer Ware, die an die Grenze des einführenden Landes geliefert wird, vor Zahlung von Einfuhrzöllen oder anderen Einfuhrsteuern oder Handels- und Transportkosten in diesem Land. Diese werden unter Zugrundelegung der Repräsentativpreise* (siehe Anhang I) überprüft. Die Repräsentativpreise werden von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bereitgestellten Daten festgesetzt. Die Schwellenpreise, ab denen zusätzliche Einfuhrzölle zu zahlen sind, sind in Anhang II gelistet.
Wenn der CIF-Einfuhrpreis pro 100 kg einer Sendung über dem Repräsentativpreis liegt, muss der Einführer den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens die folgenden Nachweise vorlegen:
Der Einführer muss auch eine Sicherheit leisten in Höhe der Differenz zwischen der auf der Grundlage der Repräsentativpreise berechneten zusätzlichen Einfuhrzölle und der auf der Grundlage des CIF-Einfuhrpreises berechneten zusätzlichen Einfuhrzölle.
Der Einführer verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Verkauf der Ware – jedoch höchstens neun Monate (Verlängerung um bis zu drei Monate bei begründeten Anträgen möglich) ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr – um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die oben genannten Preise bestätigen.
Auf die Sicherheit kann verzichtet werden, wenn die Zollbehörden von den Nachweisen der Absatzbedingungen überzeugt sind.
Werden die Verpflichtungen nicht erfüllt, wird der fällige Zollbetrag zuzüglich Zinsen eingezogen.
Fälliger Zollbetrag
Beträgt der Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem CIF-Einfuhrpreis
10 % oder weniger des Schwellenpreises, so wird kein Zusatzzoll erhoben;
mehr als 10 %, aber nicht mehr als 40 % des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 % des 10 % übersteigenden Betrages;
mehr als 40 %, aber nicht mehr als 60 % des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 % des 40 % übersteigenden Betrages zuzüglich des Zusatzzolls nach (2);
mehr als 60 %, aber nicht mehr als 75 % des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 % des 60 % übersteigenden Betrages zuzüglich der Zusatzzölle nach (2) und (3);
mehr als 75 % des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 % des 75 % übersteigenden Betrages zuzüglich der Zusatzzölle nach (2), (3) und (4).
Anwendungsbereich
Die zusätzlichen Einfuhrzölle gelten für die in Anhang I der Verordnung gelisteten Waren, die aus den in darin angegebenen Ländern stammen.
Die Kommission kann, falls erforderlich, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative die in Anhang I gelisteten Ursprungsländer oder Waren, für die zusätzliche Einfuhrzölle gelten, ändern, und, wenn die Preise mindestens 5 % von den festgesetzten Preisen abweichen, die Repräsentativpreise ändern.
Mit der Verordnung wird die Verordnung Nr. 163/67/EWG aufgehoben.
Sie ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten.
Siehe auch:
- der auf Märkten von Drittländern üblichen Preise,
- der Frei-Grenze-Angebotspreise der Gemeinschaft,
- der auf den jeweiligen Handelsstufen in der Gemeinschaft für eingeführte Erzeugnisse üblichen Preise.
Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47-51).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wurden in den Originaltext aufgenommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 28.04.2023