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Document 52014XC0627(01)

    Staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FEuI)

    Staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FEuI)

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation

    WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNG?

    In der Mitteilung werden die Vorschriften und Bedingungen erläutert, unter denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Unternehmen staatliche Beihilfen für die Durchführung von FEuI-Tätigkeiten gewähren können.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Das Regelwerk über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit FEuI-Tätigkeiten besteht aus zwei sich ergänzenden Teilen:

    • Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014, bekannt als allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, siehe Zusammenfassung), in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denen FEul-Beihilfen (und andere Arten von staatlichen Beihilfen) von der verpflichtenden Voranmeldung bei der Europäischen Kommission ausgenommen (d. h. gruppenweise freigestellt) sind.
    • Dem Rahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation („FEuI-Rahmen“), der Vorschriften über die Bewertung von FEuI-Beihilfen durch die Kommission beinhaltet, die nicht für eine Gruppenfreistellung infrage kommen.

    Beschleunigung des Prozesses der Gewährung von staatlichen Beihilfen

    • Im Rahmen der AGVO wurden die Schwellenwerte für die Anmeldung von Beihilfen zur Genehmigung durch die Kommission erheblich angehoben. So können die Mitgliedstaaten nun Beihilfen für experimentelle Entwicklung von bis zu 15 Mio. € pro Projekt und Empfänger ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewähren, verglichen mit 7,5 Mio. € unter den zuvor gültigen Rechtsvorschriften.
    • Dies verleiht den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität und beschleunigt den Prozess der FEuI-Beihilfegewährung.

    Ausweitung der Ausnahmen

    Die Beihilfen, die von der Anmeldepflicht ausgenommen sind, erstrecken sich auf:

    • Grundlagenforschung;
    • industrielle Forschung;
    • experimentelle Entwicklung, einschließlich Pilotprojekte und Prototypen;
    • Durchführbarkeitsstudien;
    • Forschungsinfrastrukturen;
    • Innovationscluster;
    • Beihilfe für Prozess- und Organisationsinnovationen.

    Potenziell größerer Umfang staatlicher Beihilfe

    • Um die Industrie bei der Überwindung finanzieller Engpässe zu unterstützen, garantiert der FEuI-Rechtsrahmen für individuell angemeldete Maßnahmen Beihilfen von bis zu 70 % der beihilfefähigen Kosten für große Unternehmen und 90 % für kleine Unternehmen für angewandte Forschung, einschließlich der Kosten für die Entwicklung von Prototypen und Demonstrationsmaßnahmen.
    • Die höheren Beihilfesummen werden zur Verfügung gestellt, wenn es eine echte Finanzlücke gibt. Die Kommission führt eine detaillierte, auf den Kriterien des Rechtsrahmens basierende Analyse durch, um die Notwendigkeit der Zuerkennung höherer Beihilfesummen zu bestätigen und so übermäßige Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt der EU zu vermeiden.

    Kombination staatlicher FEuI-Beihilfen mit EU-Mitteln im Rahmen von Horizont Europa oder mit Projekten mit dem Exzellenzsiegel

    Um die Bewertung großer Beihilfebeträge für Vorhaben zu vereinfachen, die eindeutig im gemeinsamen EU-Interesse liegen, wurden der AGVO besondere Vorschriften hinzugefügt und im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission erlassen. Diese betreffen Beihilfen

    Anwendung

    Die Mitgliedstaaten mussten bis zum 1. Januar 2015 sicherstellen, dass ihre geltenden FEuI-Beihilferegelungen mit diesem Rahmen in Einklang stehen.

    HINTERGRUND

    FEuI-Tätigkeiten sollen dazu beitragen, dass das Ziel erreicht wird, 3 % des Bruttoinlandsprodukts der EU in FEuI zu investieren und dadurch

    • ein intelligentes und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu sichern;
    • die Verfälschung des Wettbewerbs aufgrund von FEul-Beihilfen einzuschränken.

    HAUPTDOKUMENT

    Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1–29).

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1–78).

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Mitteilung der Kommission – Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4–12).

    Letzte Aktualisierung: 28.09.2021

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