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Document 32016R1012

Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren

Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von bestimmten Tieren

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/1012 – Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die „Tierzuchtverordnung“ schafft ein einheitliches Regelwerk für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die EU von Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen oder -equiden und deren Zuchtmaterial. Ihr Zweck besteht darin,

  • die bestehenden Vorschriften zur Förderung des freien Handels mit Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial zu konsolidieren und diese Regeln unter Berücksichtigung der technischen Fortschritte und etablierten Verfahren bei gleichzeitigem Schutz der genetischen Vielfalt zu aktualisieren;
  • grenzüberschreitende Aktivitäten von Zuchtverbänden zu fördern, die ihre Dienstleistungen unter fairen Wettbewerbsbedingungen erbringen;
  • den Rechtsrahmen zu einer einzigen Verordnung zu vereinfachen, die an den Vertrag von Lissabon angepasst ist, wodurch acht artenspezifische Richtlinien ersetzt werden;
  • Regeln für die amtliche Überwachung und amtliche Tätigkeiten nach Maßgabe der Verordnung über die amtliche Überwachung festzulegen.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Durch diese Verordnung wird der Europäischen Kommission die Befugnis übertragen, weitere Rechtsakte zu erlassen, die

  • die Verordnung aktualisieren, um Entwicklungen im Sektor Rechnung zu tragen (delegierte Rechtsakte); und
  • sicherstellen, dass sie ordnungsgemäß umgesetzt wird (Durchführungsrechtsakte).

Delegierter Rechtsakt

Die Kommission hat einen delegierten Rechtsakt über Muster der Tierzuchtbescheinigungen* für reinrassige Zuchtequiden erlassen (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940).

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission hat zudem eine Reihe von Durchführungsrechtsakten erlassen, um bestimmte Aspekte der Verordnung (EU) 2016/1012 zur Anwendung zu bringen. Diese behandeln u. a. Folgendes:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist seit dem 1. November 2018 in Kraft. Davon ausgenommen ist Artikel 65 (Änderungen bestehender Rechtsvorschriften), der seit 19. Juli 2016 in Kraft ist.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zuchtmaterial: Samen, Oozyten (unreife Eizellen aus dem Ovar des Tieres) und Embryonen von Zuchttieren, die für die assistierte Reproduktion entnommen bzw. erzeugt werden.
Tierzucht: mit Tierzuchttechniken zusammenhängend.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66-143)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) Text von Bedeutung für den EWR. (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/625 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/716 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Informationen, die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen aufzunehmen sind (ABl. L 109 vom 26.4.2017, S. 1-8)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial (ABl. L 109 vom 26.4.2017, S. 9-63)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1422 der Kommission vom 4. August 2017 zur Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung und Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 78-79)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 1-8)

Letzte Aktualisierung: 22.07.2021

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