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Document 52003DC0016

    Förderung und Schutz der Rechte und der Würde Behinderter auf internationaler Ebene

    Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht mehr aktualisiert, weil das zusammengefasste Dokument nicht mehr in Kraft ist oder nicht mehr die derzeitige Situation widerspiegelt.

    Förderung und Schutz der Rechte und der Würde Behinderter auf internationaler Ebene

    Die Europäische Kommission bringt zum Ausdruck, dass sie die Annahme eines rechtsverbindlichen Instruments der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde Behinderter unterstützt. Die Kommission gibt bekannt, dass sie aktiv an der Ausgestaltung dieses Instruments mitzuwirken beabsichtigt.

    RECHTSAKT

    Mitteilung der Kommission vom 24. Januar 2003 an den Rat und das Europäische Parlament – "Auf dem Weg zu einem rechtsverbindlichen Instrument der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen" [KOM(2003) 16 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

    ZUSAMMENFASSUNG

    Eine de facto vielfach ignorierte rechtliche Gleichstellung

    Jedem Mensch stehen die gleichen Rechte zu und jedermann ist zum Genuss dieser Rechte ohne Unterscheidung jedweder Art berechtigt.

    Obgleich dieser Gleichheitsgrundsatz, der Kernstück jedes internationalen Instruments zur Wahrung der Menschenrechte ist, unbestreitbar für Behinderte gilt, wird Letzteren jedoch im Alltag die effektive Inanspruchnahme ihrer Rechte verwehrt.

    Vielfach werden Behinderte marginalisiert, weil sie in einem Umfeld leben, das über die Folgen einer Behinderung nicht im Bilde ist. Weltweit stoßen Behinderte auf zahlreiche Hindernisse physischer, technischer oder sozialer Art, die sie an der Wahrnehmung ihrer Rechte hindern (wobei dieses Phänomen in den Entwicklungsländern stärker ausgeprägt ist).

    Verstöße gegen die Menschenrechte, soweit davon Behinderte betroffen sind, erfolgen meistens in Form indirekter Diskriminierung. Diese Diskriminierungen äußern sich meist in der Schaffung und Aufrechterhaltung von Hindernissenn, mit denen Behinderte davon abgehalten werden, uneingeschränkt am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Geschehen teilzuhaben. In der Regel handhaben die Länder die Grundrechte der Bürger restriktiv, soweit es um Behinderte geht; das heißt: sie beschränken sich darauf, zu vermeiden, dass Maßnahmen erlassen werden, die negative Folgen für Behinderte haben könnten.

    Es muss sichergestellt werden, dass Behinderte nicht Opfer von Diskriminierungen werden und genau wie Nichtbehinderte Zugang zu ihren verbrieften Rechten haben und diese in Anspruch nehmen können.

    Zusätzlicher Nutzen eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments

    Bestimmte Personenkategorien sind in besonderem Maße Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Um den damit verbundenen Besonderheiten Rechnung tragen zu können, sind auf Ebene der Vereinten Nationen problemspezifische, verbindliche Rechtsinstrumente angenommen worden (Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, Ungleichbehandlung von Frauen und Kindern). Die entsprechenden Konventionen ergeben gegenüber den bestehenden Instrumenten auf dem Gebiet der Menschenrechte einen zusätzlichen Nutzen und stehen komplementär zu diesen.

    Mit der Entwicklung eines solchen thematischen Rechtsinstruments zum Schutz Behinderter könnte zum einen der Grundsatz der Gleichberechtigung Behinderter und Nichtbehinderter bekräftigt werden und stärkere Außenwirkung erhalten. Zum anderen könnte damit der bestehende Rechtsrahmen auf dem Gebiet des Schutzes der Menschenrechte vervollständigt werden.

    Eine effektive Umsetzung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes ist wesentliche Voraussetzung für eine De-facto-Gleichbehandlung. Das Instrument muss dergestalt sein, dass es Behinderte gegen jedwede Diskriminierung beim Zugang zu Menschenrechten und der Wahrnehmung dieser Rechte schützt. Im Übrigen ist es unabdingbar, der Verschiedenheit von Behinderten und der Situationen, mit denen sie konfrontiert sind, Rechnung zu tragen.

    Die Kommission beharrt auf der notwendigen Einbindung der Behindertenverbände und der Behinderten selbst in die Erarbeitung von Entscheidungen und Beschlüssen, die sie betreffen.

    Hintergrund

    Seit den siebziger Jahren haben die Vereinten Nationen Behinderten besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Allerdings sind die ersten Instrumente, in denen die Rechte Behinderter ausdrücklich anerkannt wurden, wie die Erklärung über die Rechte geistig Zurückgebliebener und die Erklärung über die Rechte von Behinderten, kritisiert worden, weil sie auf veralteten medizinischen und überholten wohlfahrtsstaatlichen Behinderungsmodellen gründeten. In den achtziger Jahren wurden zwar weitere Rechtsinstrumente angenommen, die allerdings den Nachteil hatten, nicht rechtsverbindlich zu sein.

    Die Politik der Gemeinschaft zielt auf ein Vorgehen auf internationaler Ebene ab. Der Vertrag von Lissabon führt einen Artikel ein, der die Bekämpfung der Diskriminierung insbesondere aufgrund einer Behinderung ermöglicht (Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Europäische Union hat die Richtlinie 2000/78/EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verabschiedet. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt das Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund einer Behinderung.

    VERWANDTE RECHTSAKTE

    Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft. Die Europäische Union hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterzeichnet. Dieses internationale Übereinkommen stellt einen wichtigen Fortschritt dar. Es soll die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten behinderter Menschen weltweit gewährleisten.

    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen ihrerseits dieses Übereinkommen verabschieden, damit es in ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommt.

    Letzte Änderung: 21.04.2010

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