Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020R2094

EU-Aufbauinstrument NextGenerationEU

EU-Aufbauinstrument NextGenerationEU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2020/2094 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie richtet das Aufbauinstrument der Europäischen Union NextGenerationEU ein, um die Erholung nach der COVID-19-Krise zu unterstützen, und legt dessen Anwendung fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

NextGenerationEU ist ein befristetes Aufbauinstrument im Wert von bis zu 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018. Es bildet den Mittelpunkt der Reaktion der Europäischen Union (EU) auf die COVID-19-Krise und soll Unterstützung bei der Erholung bieten sowie beim Aufbau einer umweltfreundlicheren, digitalen und widerstandsfähigeren Zukunft. Insbesondere soll dem Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung neue Impulse verliehen werden, um den EU-Mitgliedstaaten den Übergang zu einer umweltfreundlichen und digitalen Wirtschaft zu erleichtern.

Das Instrument soll auch bei der Behebung der durch die COVID-19-Krise unmittelbar verursachten wirtschaftlichen und sozialen Schäden helfen. Darüber hinaus soll ein Europa nach COVID-19 aufgebaut werden, dass besser für aktuelle und zukünftige Herausforderungen gerüstet ist.

Im Mittelpunkt von NextGenerationEU steht die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Aufbau- und Resilienzfazilität – durch das Angebot von Zuschüssen und Darlehen zur Unterstützung von Reformen und Investitionen in den Mitgliedstaaten im Gesamtwert von 672,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2018:

  • bis zu 312,5 Mrd. EUR in Form von Zuschüssen;
  • bis zu 360 Mrd. EUR in Form von EU-Darlehen an einzelne Mitgliedstaaten. Diese Darlehen werden von diesen Mitgliedstaaten zurückgezahlt.

Zusätzlich wird NextGenerationEU mehrere EU-Programme stärken, und zwar:

  • Zusammenhalt, unter der Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 in den ersten Jahren des Wiederaufbaus – mit 47,5 Mrd. EUR;
  • Fonds für einen gerechten Übergang mit 10 Mrd. EUR;
  • Entwicklung des ländlichen Raums mit 7,5 Mrd. EUR;
  • InvestEU mit 5,6 Mrd. EUR;
  • EU-Katastrophenschutzverfahren, unter rescEU, mit 1,9 Mrd. EUR;
  • Horizont Europa mit 5 Mrd. EUR.

Zur Finanzierung von NextGenerationEU wird es der Europäische Kommission durch den Eigenmittelbeschluss (Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053) (siehe Zusammenfassung) ermöglicht, im Namen der EU Mittel an den Kapitalmärkten aufzunehmen. Wie im Eigenmittelbeschluss festgelegt, kann die Rückzahlung über einen langen Zeitraum erfolgen, spätestens bis 2058. Dies verhindert unmittelbaren Druck auf die nationalen Finanzen der Mitgliedstaaten und ermöglicht es ihnen, ihre Bemühungen auf die Erholung zu fokussieren.

Weitere Informationen:

  • Verpflichtungsermächtigungen* für alle Ausgaben, ausgeschlossen der 360 Mrd. EUR in Darlehen, sollten verfügbar sein, sobald der Eigenmittelbeschluss in Kraft tritt, mit Übergabe von wenigstens 60 % bis 31. Dezember 2022 und dem Restbetrag bis 31. Dezember 2023;
  • Beschlüsse zur Genehmigung der Darlehen in Höhe von 360 Mrd. EUR sollten bis 31. Dezember 2023 verabschiedet werden;
  • für die Haushalts- und Investitionsgarantie der EU gelten gesonderte Bedingungen.

Diese Verordnung gilt nicht für das Vereinigte Königreich.

Die Kommission hat dem Rat bis 31. Oktober 2022 einen Bericht darüber vorzulegen, wie die im Rahmen dieses Instruments gesammelten Mittel eingesetzt werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 23. Dezember 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

NextGenerationEU und der langfristige Haushaltsplan der EU für 2021-2027 bilden mit den insgesamt 1,8 Billionen EUR das größte Konjunkturpaket, das jemals über den EU-Haushalt finanziert wurde.

Das Paket wird auch helfen, ein Europa nach der COVID-19-Krise aufzubauen, das umweltfreundlicher, digitaler, widerstandsfähiger und besser für aktuelle und zukünftige Herausforderungen gerüstet ist.

Zusätzlich zu dieser Verordnung umfasst das Paket:

  • den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 (Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093) – siehe Zusammenfassung;
  • die interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin (siehe Zusammenfassung);
  • Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union – siehe Zusammenfassung;
  • den Eigenmittelbeschluss (Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053).

SCHLÜSSELBEGRIFF

Verpflichtungsermächtigungen: Gesamtkosten rechtlicher Verpflichtungen (Verträge, Zuschussvereinbarungen/-beschlüsse), die im aktuellen Haushaltsjahr beschlossen werden könnten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23-27)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28-46)

Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1-10)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 20.05.2021

nach oben