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Document 32020D1832
Abkommen zwischen der EU und China über den Schutz geografischer Angaben
Geografische Angaben
Geltungsbereich
Etablierte geografische Angaben
Schutz
In den Anhängen des Abkommens aufgeführte geografische Angaben sind geschützt vor:
Rechte
Ein geschützter Name kann für jedes rechtmäßige Erzeugnis verwendet werden, das den technischen Spezifikationen der geografischen Angabe entspricht und die Rechtsvorschriften der betroffenen Vertragspartei erfüllt.
Marken
Beide Parteien vereinbaren, die Eintragung einer Marke, die gegen die Regeln zum Schutz der geografischen Angaben verstößt, für ungültig zu erklären oder zu verweigern, wenn der Markenanmeldung ein Antrag auf Registrierung der geografischen Angabe vorausgegangen ist.
Durchführung
Ein Gemischter Ausschuss, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt‚ überwacht die Durchführung und das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens.
Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit, um die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens zu unterstützen.
Das Abkommen ist am 1. März 2021 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (ABl. L 408 I vom 4.12.2020, S. 3-43)
Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss (EU) 2020/1832 des Rates vom 23. November 2020 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (ABl. L 408 I vom 4.12.2020, S. 1-2)
Beschluss (EU) 2020/1111 des Rates vom 20. Juli 2020 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (ABl. L 244 vom 29.7.2020, S. 8)
Mitteilung über das Inkrafttreten eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (ABl. L 45 vom 9.2.2021, S. 1)
Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1-54)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1-29)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 05.05.2021