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Document 32018D1107

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Irak

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Irak

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss (EU) 2018/1107 über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES UND DIESES ABKOMMENS?

Der Beschluss betrifft den Abschluss – im Namen der Europäischen Union (EU) – des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens mit der Republik Irak.

Die Ziele des Abkommens sind:

  • einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung politischer Beziehungen ermöglicht;
  • den Handel und Investitionen sowie harmonische Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so ihre nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen;
  • eine Grundlage zu schaffen für die
    • rechtliche,
    • wirtschaftliche,
    • soziale,
    • finanzielle und kulturelle
    • Zusammenarbeit.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen bezieht sich auf mehrere Schlüsselbereiche, und zwar:

  • Politischer Dialog und Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, u. a. in Bezug auf
  • Handel und Investitionen, einschließlich der Einbeziehung von Regeln der Welthandelsorganisation, der Gewährung des Marktzugangs zur EU für den Irak sowie Präferenzklauseln in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, Dienstleistungen und Investitionen;
  • Bereiche der Zusammenarbeit, wozu folgende zählen: finanzielle und technische Hilfe, Zusammenarbeit bei der sozialen und menschlichen Entwicklung, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, Beschäftigung und soziale Entwicklung, Menschenrechte, Energie, Verkehr und Umwelt;
  • Recht, Freiheit und Sicherheit, einschließlich der Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit, zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie zur Zusammenarbeit im Bereich Migration und Asyl und zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus;
  • Institutionelle Bestimmungen zur Einsetzung eines Kooperationsrates, der einmal jährlich auf Ministerebene tagt, sowie zur Einsetzung eines Parlamentarischen Kooperationsausschusses aus Mitgliedern des irakischen Parlaments und des Europäischen Parlaments.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. August 2018 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die EU verabschiedete 2018 eine neue Strategie für den Irak.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (EU) 2018/1107 des Rates vom 20. Juli 2018 über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (ABl. L 203 vom 10.8.2018, S. 1)

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 20-130)

VERBUNDENES DOKUMENT

Mitteilung über das Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (ABl. L 207 vom 16.8.2018, S. 1)

Letzte Aktualisierung: 11.01.2019

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