EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015D1339

Klimaverhandlungen der Vereinten Nationen: Kyoto-Protokoll – zweiter Verpflichtungszeitraum

Klimaverhandlungen der Vereinten Nationen: Kyoto-Protokoll – zweiter Verpflichtungszeitraum

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (EU) 2015/1339 über den Abschluss – im Namen der EU – der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

  • Er stellt die offizielle Genehmigung der EU der auf der Konferenz in Doha im Dezember 2012 erzielten Vereinbarung dar, einen zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls einzuführen. Der zweite Verpflichtungszeitraum läuft vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • An der zweiten Phase sind 38 Parteien beteiligt – darunter die EU –, die sich der Senkung ihrer Treibhausgasemissionen um mindestens 18 % gegenüber dem Stand von 1990 innerhalb des Zeitraums von 2013 bis 2020 verpflichten.
  • Die EU, die EU-Länder und Island haben sich gemeinsam einer Senkung ihrer kombinierten Treibhausgasemissionen von 20 % im Zeitraum 2013-2020 gegenüber dem Stand von 1990 oder dem jeweiligen Basisjahr verpflichtet. Dieses Ziel spiegelt die Treibhausgas-Gesamtemissionen wider, die gemäß dem Klima- und Energiepaket im Zeitraum 2013-2020 zulässig sind.
  • Die gemeinsame Verpflichtung zur 20%igen Senkung wird unter der EU, den EU-Ländern und Island aufgeteilt.
  • Die Maßnahmen, die notwendig sind, damit die EU und die EU-Länder dieser Reduktionsverpflichtung nachkommen können, wurden bereits im Rahmen des Klima- und Energiepakets 2020 eingeführt.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 7. August 2015 in Kraft getreten. Die Doha-Änderung zum Kyoto-Protokoll ist noch nicht in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Das Kyoto-Protokoll war bis zur Pariser Klimakonferenz im Dezember 2015 der weltweit einzige rechtlich bindende Vertrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen. Das im Dezember 1997 verabschiedete Protokoll enthält Zusagen der teilnehmenden Industrieländer, ihren Gesamtausstoß von sechs Treibhausgasen (Kohlendioxid, Methan, Stickstoffoxid, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexalfluorid) im ersten Verpflichtungszeitraum (2008-2012) im Vergleich zu 1990 um durchschnittlich 5 % zu senken.

Auf der Klimakonferenz in Doha im Dezember 2012 nahmen die Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls die Doha-Änderung an, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls (2013-2020) eingeführt wurde. Die zweite Phase des Kyoto-Protokolls dient als Überbrückung zu einem internationalen Klimaschutzabkommen nach 2020.

Da Island kein EU-Land ist, mussten die Bedingungen für seine Beteiligung an der gemeinsamen Erfüllung in einer gesonderten internationalen Vereinbarung festgelegt werden (Beschluss (EU) 2015/1340 des Rates).

Zweiter Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls (2013-2012) auf der Website der Europäischen Kommission.

RECHTSAKT

Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1-5)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 2002/358/EGdes Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1-3)

Beschluss (EU) 2015/1340 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 15-16)

Letzte Aktualisierung: 08.02.2016

nach oben