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Document 32012R1260

    EU-Einheitspatente – Übersetzungsregelungen

    EU-Einheitspatente – Übersetzungsregelungen

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 – Übersetzungsregelungen für das Einheitspatent

    WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

    Sie legt die Übersetzungsregelungen für die 26 EU-Länder fest, die am Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung („Einheitspatent“ genannt) teilnehmen.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Ein Einheitspatent, das gemäß Artikel 14 Absatz 6 des Europäischen Patentübereinkommens in einer der drei Amtssprachen des Europäischen Patentamtes (EPO) (Englisch, Französisch und Deutsch) veröffentlicht wurde und dessen Patentansprüche in die anderen beiden Sprachen übersetzt wurden, muss nicht in andere EU-Amtssprachen übersetzt werden.

    Patentinhaber, die eine Verletzung ihres Patents vermuten, müssen

    • auf Antrag des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers eine vollständige Übersetzung des Patents in die Amtssprache des EU-Landes vorlegen, in dem die mutmaßliche Verletzung stattgefunden hat oder in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer lebt;
    • eine vollständige Übersetzung des Patents in die Amtssprache der Gerichte anderer am Einheitspatent teilnehmenden europäischen Länder vorlegen, die eventuell am Gerichtsverfahren beteiligt sind;
    • die entstehenden Übersetzungskosten zahlen.

    Bei Rechtsstreits über Schadenersatzforderungen müssen Gerichte in Betracht ziehen, ob der mutmaßliche Patentrechtsverletzer

    Sie müssen zudem prüfen, ob der mutmaßliche Patentrechtsverletzer die Verletzung ohne Vorsatz begangen hat.

    Ein Kompensationssystem

    • trägt zur Erstattung der Übersetzungskosten für Patentanmeldungen, die in einer EU-Amtssprache eingereicht werden, die keine der drei Amtssprachen des EPA ist, bis zu einem Höchstbetrag bei;
    • wird durch Jahresgebühren und Gebühren für die verspätete Zahlung der Jahresgebühren finanziert;
    • steht nur KMU, natürlichen Personen, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen zur Verfügung, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in einem EU-Land haben.

    Im Rahmen der Übergangsmaßnahmen gilt sechs Jahre lang ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung Folgendes:

    • Auf Französisch oder Deutsch eingereichte Einheitspatentanmeldungen müssen ins Englische und auf Englisch eingereichte in eine andere EU-Amtssprache übersetzt werden;
    • sechs Jahre nach dem Geltungsbeginn und danach alle zwei Jahre muss ein unabhängiger Sachverständigenausschuss bewerten, ob Patentanmeldungen und Patentschriften qualitativ hochwertig maschinell übersetzt werden können;
    • die Europäische Kommission muss den EU-Regierungen auf der Grundlage der ersten Bewertung sowie der nachfolgenden Bewertungen des Ausschusses einen Bericht vorlegen.

    WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Die Verordnung tritt vier Monate nach der Hinterlegung der 13. Urkunde zur Ratifizierung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (vorausgesetzt, dies umfasst die drei Länder mit der höchsten Anzahl bestehender Europäischer Patente – Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich (1)) beim Generalsekretariat des Rates der EU in Kraft.

    HINTERGRUND

    Durch Beschluss 2011/167/EU wurden die 25 Länder zur Nutzung des EU-Verfahrens der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ermächtigt. Spanien und Italien haben sich gegen eine Teilnahme entschlossen.

    Eine einzige Anmeldung beim Europäischen Patentamt macht es möglich, einen Patentschutz in bis zu 26 EU-Ländern sicherzustellen. Dies vereinfacht die Verfahren und senkt die Kosten für Patentanmelder, die ihre Erfindungen schützen lassen möchten.

    Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 89-92)

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1-8)

    Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 53-55)

    Letzte Aktualisierung: 06.12.2017



    (1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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