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Document 32012R0531

Roamingentgelte in der Europäischen Union

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Roamingentgelte in der Europäischen Union' .

Roamingentgelte in der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 531/2012 – Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der EU

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie zielt darauf ab, Roamingentgelte auf Reisen innerhalb der EU abzuschaffen. Das bedeutet, dass EU-Bürger auf Reisen innerhalb der EU mit ihren Mobiltelefonen zum gleichen Preis wie in ihrem eigenen Land Anrufe tätigen, SMS-Nachrichten senden und auf das Internet zugreifen können.
  • Sie legt außerdem Schutzvorkehrungen dar, die sicherstellen sollen, dass Mobilfunknetzbetreiber gegen Missbrauch geschützt sind und die neuen Roamingvorschriften ohne Erhöhung der Inlandspreise umsetzen können.
  • Die Verordnung (EU) 2017/920 ändert die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 mit Wirkung vom 15. Juni 2017. Sie führt Vorschriften ein, die den Betrag begrenzen, den Mobilfunknetzbetreiber einander für Roaming (d. h. Roaming für Großkunden) in der EU berechnen dürfen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Kosten für Anrufe, SMS und Daten werden auf Reisen in ein anderes EU-Land vom Inlandsvolumen des Nutzers abgezogen.
  • Betreiber müssen keine Roamingdienste anbieten. Sofern sie es jedoch tun, müssen sie den Grundsatz „Roaming zu Inlandspreisen“ befolgen und den Nutzern ausschließlich den Inlandstarif berechnen.
  • Die Verordnung sieht nicht vor, „dauerhaftes Roaming“ zu erlauben, bei dem eine SIM-Karte aus einem anderen EU-Land dauerhaft genutzt wird.
    • Die Betreiber können einen Missbrauch des Grundsatzes anhand der Analyse von Roaming und Inlandsanrufen sowie der Nutzung mobiler Dienste im Zeitraum von vier Monaten erkennen.
    • Wenn eine Kunde die meiste Zeit im Ausland verbringt und das Mobiltelefon häufiger im Ausland als im Inland verwendet, kann der Betreiber den Kunden dazu auffordern, die Situation innerhalb von 14 Tagen zu klären.
    • Diese Prüfung zielt auf jene Personen ab, die über längere Zeiträume im Ausland bleiben, sie gilt nicht für Personen, die sich regelmäßig in ihr nationales Netz einwählen, wie beispielsweise Grenzgänger.
  • Wenn ein Nutzer unbefristet außerhalb des Landes verbleibt, in dem die SIM-Karte ausgestellt wurde, kann der Betreiber ein zusätzliches Entgelt verlangen:
    • maximal 0,032 EUR pro Minute Mobilfunkanruf;
    • maximal 0,01 EUR pro SMS;
    • maximal 7,70 EUR pro Gigabyte Datenvolumen vom 15. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017, dieses Entgelt wird jedes Jahr am 1. Januar folgendermaßen gesenkt: 6 EUR ab 2018, 4,50 EUR ab 2019, 3,50 EUR ab 2020, 3 EUR ab 2021 und 2,50 EUR ab 2022.
  • Bei inländischen „offenen Datenpaketen“ (d. h. unbegrenzte Daten oder Daten zu einem sehr geringen Preis pro Einheit) kann der Betreiber eine Grenze der Roaming-Daten ohne zusätzliches Entgelt anwenden. Diese Grenze muss über einem Schwellenwert, der auf dem Preis des Inlandspakets basiert, liegen und hoch genug sein, um den Roamingbedarf der meisten Kunden zu decken. Über diese Grenze hinaus können Kunden das Datenroaming mit einem wie oben angegebenen zusätzlichen Entgelt fortsetzen.
  • Die nationale Aufsichtsbehörde kann eine Ausnahme des Grundsatzes „Roaming zu Inlandspreisen“ genehmigen, wenn ein Betreiber nachweisen kann, dass er die Dienstleistung „Roaming zu Inlandspreisen“ nicht ohne Erhöhung der Inlandspreise anbieten kann.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 2012 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10-35)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 531/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 46-62)

Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1-18)

Letzte Aktualisierung: 08.02.2018

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