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Document 32012R0070

    Vorschriften für die Erstellung von Statistiken über den Güterkraftverkehr

    Vorschriften für die Erstellung von Statistiken über den Güterkraftverkehr

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) Nr. 70/2012 – Statistiken über den Güterkraftverkehr

    WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

    • In der Verordnung sind die Vorschriften für die Erstellung vergleichbarer Statistiken über die Beförderung von Gütern auf der Straße in der gesamten Europäischen Union (EU) festgelegt.
    • Mit dieser Verordnung wird die mehrmals geänderte Verordnung (EG) Nr. 1172/98 überarbeitet und aufgehoben sowie in Bezug auf die Übertragung von Befugnissen an die Europäische Kommission zum Erlass ergänzender Vorschriften an den Vertrag von Lissabon angeglichen.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Anwendungsbereich

    Jedes EU-Land muss Daten über den Güterkraftverkehr mit in auf seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Güterkraftfahrzeugen erstellen und an die Kommission (Eurostat) übermitteln.

    Die Verordnung gilt nicht für Güterkraftverkehr mit

    • Güterkraftfahrzeugen, deren zulässiges Gewicht oder zulässige Abmessungen die in den betreffenden EU-Ländern normalerweise zulässigen Werte überschreiten;
    • landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Militärfahrzeugen und Fahrzeugen der öffentlichen Verwaltung auf zentraler oder lokaler Ebene mit Ausnahme der Güterkraftfahrzeuge öffentlicher Unternehmen, insbesondere der Eisenbahnverwaltungen.

    Die EU-Länder können Güterkraftfahrzeuge ausnehmen, deren Nutzlast oder zulässiges Gesamtgewicht einen bestimmten Wert unterschreitet. Dieser Wert darf 3,5 t Nutzlast oder 6 t zulässiges Gesamtgewicht bei Einzelkraftfahrzeugen nicht überschreiten.

    Diese Verordnung gilt nicht für Malta, solange die Zahl der in Malta zugelassenen Güterkraftfahrzeuge mit einer Lizenz für den internationalen Güterkraftverkehr 400 Fahrzeuge nicht übersteigt.

    Erhebung und Übermittlung von Daten

    Die EU-Länder müssen vierteljährlich mittels Stichprobenerhebungen Daten für folgende drei Bereiche erheben und an Eurostat übermitteln:

    • Fahrzeuge (siehe Anhänge I und II der Verordnung);
    • Fahrten (siehe Anhang III der Verordnung);
    • Güter (siehe Anhänge IV und V der Verordnung).

    Die EU-Länder müssen die Daten binnen fünf Monaten nach Ablauf jedes Beobachtungsquartals übermitteln.

    Verbreitung der Ergebnisse

    Eurostat verbreitet die Daten spätestens zwölf Monate nach Ablauf ihres Bezugszeitraums.

    Berichte

    Bei der Übermittlung der Daten für das erste Quartal senden die EU-Länder einen Bericht über die Verfahren zur Erhebung der Daten an Eurostat. Sie müssen Eurostat außerdem informieren, falls sie an diesen Verfahren wesentliche Änderungen vornehmen. Sie müssen Eurostat jährlich Informationen über die Größe der Stichproben, über die Nichtbeantwortungsrate und, mithilfe von Standardabweichungen oder Zuverlässigkeitsintervallen, über die Zuverlässigkeit der wichtigsten statistischen Ergebnisse übermitteln.

    Die Kommission (Eurostat) hat dem Europäischen Parlament und dem Rat zum ersten Mal bis Dezember 2014 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vorzulegen.

    Ausschuss

    Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, beraten und unterstützt.

    An die Kommission übertragene Befugnisse

    Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt. In einem 2016 veröffentlichten Bericht erläutert die Kommission, dass weder wirtschaftliche und technische Entwicklungen auf dem Gebiet des Straßengüterverkehrs noch Schlussfolgerungen, zu denen die mit dem Straßengüterverkehr befassten Arbeitsgruppen der Kommission mit Experten der EU-Länder gelangt sind, die Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse erforderten.

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Die Verordnung ist am 23. Februar 2012 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2012 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. L 32 vom 3.2.2012, S. 1-18)

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 vom 18. Januar 2012 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs übertragen wurde (COM(2016) 562 final vom 12.9.2016)

    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2012 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (COM(2015)017 final vom 26.1.2015)

    Letzte Aktualisierung: 07.11.2017

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