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Document 32009L0015
Meeressicherheit in der EU: Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungen und die Maßnahmen der Seebehörden
Sie legt die Vorschriften und Bedingungen fest, unter denen ein Land der Europäischen Union (EU) als Flaggenstaat eine anerkannte Organisation* zur Durchführung staatlicher Überprüfungen und Zertifizierungen ermächtigen darf.
Ermächtigung von anerkannten Organisationen
Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass ihre Verwaltungen die maßgeblichen internationalen Übereinkommen* bezüglich der Überprüfung und Zertifizierung von Schiffen unter ihrer Flagge umsetzen.
Die EU-Länder können Organisationen dazu ermächtigen, die Überprüfungen und Besichtigungen ganz oder teilweise durchzuführen, die mit der Ausstellung oder Erneuerung der staatlich vorgesehenen Zeugnisse* der Schiffe zusammenhängen. Sie können diese Aufgaben nur an anerkannte Organisationen übertragen.
Mit der Ausstellung des Funksicherheitszeugnisses für Frachtschiffe verbundene Aufgaben können jedoch auch an genehmigte private Einrichtungen übertragen werden, die über ausreichend Erfahrung und qualifiziertes Personal verfügen.
Die EU-Länder dürfen die Ermächtigung von anerkannten Organisationen nicht verweigern. Sie dürfen jedoch die Zahl der zu ermächtigenden Organisationen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien einschränken.
In Nicht-EU-Ländern niedergelassene Organisationen können auf EU-Ebene anerkannt und anschließend durch Verwaltungen der EU-Länder ermächtigt werden. In diesen Fällen können Vereinbarungen über die gegenseitige Ermächtigung verlangt werden.
Auftragsverhältnisse
Wenn ein EU-Land eine anerkannte Organisation ermächtigt, begründet es ein „Arbeitsverhältnis“ mit dieser Organisation. Dieses Arbeitsverhältnis wird durch eine Vereinbarung geregelt, die Bestimmungen über die finanzielle Haftung, die regelmäßige Kontrolle von Aufgaben, stichprobenartige und eingehende Schiffsüberprüfungen und die obligatorische Weitergabe von klassenbezogenen Informationen (eine „Schiffsklasse“ bezeichnet eine Gruppe von Schiffen derselben Bauart) enthält. Von anerkannten Organisationen kann verlangt werden, dass sie eine örtliche Vertretung in dem jeweiligen Land unterhalten.
Die EU-Länder müssen die Europäische Kommission über begründete Arbeitsverhältnisse informieren.
Ein EU-Land kann die Ermächtigung einer anerkannten Organisation aussetzen oder entziehen, wenn es der Ansicht ist, dass die Organisation die Bedingungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllt.
Kontrollen
Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass die anerkannten Organisationen, die für sie tätig werden, ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen. Sie sollten die Organisationen alle zwei Jahre kontrollieren und die EU-Länder und die Kommission über die Ergebnisse dieser Kontrollen in Kenntnis setzen.
Bei der Kontrolle von Schiffen als Hafenstaaten müssen die EU-Länder die Kommission und andere EU-Länder informieren, falls
Die EU-Länder sollten nur solche Fälle melden, in denen ein Schiff eine ernsthafte Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt darstellt oder in denen die anerkannte Organisation nachweislich besonders nachlässig gehandelt hat. Die Organisationen müssen auf dem Laufenden gehalten werden, damit sie die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen können.
Die Richtlinie ist am 17. Juni 2009 in Kraft getreten und musste bis spätestens 17 Juni 2011 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Diese Richtlinie wurde parallel mit Verordnung (EG) Nr. 391/2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen angenommen. Diese beiden Rechtsakte heben Richtlinie 94/57/EG auf. Durch die Verordnung wird ein Lizenzsystem auf EU-Ebene geschaffen, das eine Voraussetzung für die Ermächtigung von Organisationen durch ein EU-Land im Kontext von Richtlinie 2009/15/EG ist.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47-56)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/15/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11-23)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 19.02.2021