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Document 32008R0003

    Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

    Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der EU' .

    Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

    Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse werden durch Finanzhilfen der Gemeinschaft gefördert, die die gesamten oder einen Teil der tatsächlichen Kosten decken. Dieser Rechtsrahmen, der die Fördermaßnahmen regelt, fasst die beiden vorhergehenden Rechtsvorschriften zusammen, die getrennte Regelungen für Maßnahmen im Binnenmarkt und in Drittländern vorsahen.

    RECHTSAKT

    Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern.

    ZUSAMMENFASSUNG

    Der vorliegende Rechtsrahmen beschreibt und regelt die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse.

    Geltungsbereich

    Bei den Maßnahmen, die sowohl im Binnenmarkt als auch in Drittländern durchgeführt werden, handelt es sich um:

    • Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen zur Hervorhebung der wesentlichen Merkmale und Vorzüge von Gemeinschaftserzeugnissen;
    • Informationskampagnen über die Gemeinschaftsregelungen betreffend Qualitätsnormen und die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sowie über Erzeugnisse des ökologischen Landbaus;
    • Informationsmaßnahmen zur Gemeinschaftsregelung für Wein und Spirituosen;
    • Untersuchungen zu Folgenabschätzungen der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen;
    • Beteiligung an nationalen oder europäischen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen.

    In Drittländern können die Absatzförderungsmaßnahmen darüber hinaus auch die folgenden Maßnahmen umfassen:

    • Studien über neue Märkte;
    • hochrangige Handelsmissionen.

    Diese Maßnahmen dürfen jedoch keine Anreize schaffen, dass ein Produkt ausschließlich aufgrund seiner Herkunft oder seiner Handelsmarke konsumiert wird.

    Betroffene Sektoren, Erzeugnisse und Märkte

    Die Verordnung legt die Kriterien für die Auswahl der Sektoren fest, die für Absatzförderungsmaßnahmen in Frage kommen. Außerdem schreibt sie vor, dass die Kommission alle zwei Jahre die Liste der betreffenden Erzeugnisse und Märkte in Drittländern überprüft. Es handelt sich in der Regel um Erzeugnisse, die für den direkten Verbrauch oder zur Verarbeitung bestimmt sind, sowie um typische Erzeugnisse oder Qualitätserzeugnisse mit besonders hohem Mehrwert. Die Kommission legt auch Leitlinien fest, in denen die Strategie für die vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogramme definiert wird.

    Modalitäten für die Genehmigung

    Die oben genannten Aktivitäten werden im Rahmen von Programmen durchgeführt, die von den Branchen- oder Dachverbänden erarbeitet werden. Diese Organisationen legen ihre Vorschläge für Informations- und Absatzförderungsprogramme den Mitgliedstaaten vor, die der Kommission anschließend ein Verzeichnis der Programme übermitteln, die sie ausgewählt haben und an deren Finanzierung sie sich beteiligen werden. Die Kommission entscheidet mit Unterstützung der technischen Assistenten, welche Programme berücksichtigt werden, und über die entsprechende Mittelausstattung. Programme, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, erhalten Vorrang.

    Auf Initiative der Kommission durchgeführte Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden von der Gemeinschaft vollständig finanziert. Diese Maßnahmen werden im Binnenmarkt und in Drittländern von Einrichtungen durchgeführt, die von der Kommission ausgewählt werden.

    Finanzierung

    Die Finanzierung der tatsächlichen Kosten der Programme erfolgt folgendermaßen:

    • Bis zu 50 % der tatsächlichen Kosten werden über die Finanzhilfe der Gemeinschaft finanziert (bis zu 60 %, wenn die Programme sich auf Absatzförderungsmaßnahmen für Obst und Gemüse beziehen, die sich an Kinder in öffentlichen Schulen in der Gemeinschaft richten);
    • Mindestens 20 % der tatsächlichen Kosten werden von den vorschlagenden Organisationen getragen.
    • Der Rest wird von dem betreffenden Mitgliedstaat übernommen.

    Komitologie

    Die Kommission wird bei der Verwaltung der Programme vom Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt.

    Bezug

    Rechtsakt

    Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

    Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

    Amtsblatt

    Verordnung (EG) Nr. 3/2008

    24.12.2007

    -

    ABl. L3 vom 5.1.2008

    Letzte Änderung: 28.01.2008

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