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Document 32005R0183

    Futtermittelhygiene

    Futtermittelhygiene

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EG) Nr. 183/2005 – Vorschriften für die Futtermittelhygiene

    WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

    • Das Hauptziel dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu sichern.
    • Mit der Verordnung wird für die Gewährleistung der Futtermittelsicherheit auf allen Stufen gesorgt, die Auswirkungen auf die Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit haben können, einschließlich der Primärproduktion*.
    • Mit der Verordnung werden ein System der Haftung sowie Anforderungen eingeführt, um die Sicherheit und Hochwertigkeit von Futtermitteln zu gewährleisten, indem deren Rückverfolgbarkeit über die gesamte Futtermittelkette hinweg sichergestellt wird.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Anwendungsbereich

    Diese Verordnung gilt für die Tätigkeit von Futtermittelunternehmern (von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln) sowie für die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren und die Einfuhr von Futtermitteln aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) und die Ausfuhr von Futtermitteln in Nicht-EU-Länder.

    Ausnahmen

    Die Verordnung gilt nicht für

    • die private Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmte Tiere und Tiere, die nicht für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind;
    • die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmten Tieren;
    • die direkte Lieferung kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die den Endverbraucher direkt beliefern;
    • die Fütterung von Tieren, die nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind;
    • die direkte Lieferung kleiner Mengen aus der Futtermittelprimärproduktion auf örtlicher Ebene durch den Hersteller an örtliche landwirtschaftliche Betriebe für die Verwendung in diesen Betrieben;
    • den Einzelhandel mit Heimtierfutter.

    Wesentliche Punkte

    • Pflicht zur Registrierung aller Futtermittelunternehmer durch die zuständige Behörde.
    • Zulassung von Futtermittelbetrieben, die Arbeitsgänge unter Einsatz problematischer Stoffe durchführen, beispielsweise bestimmte Futtermittelzusatzstoffe, Vormischungen* und Mischfuttermittel*.
    • Einführung zwingender Voraussetzungen für die Futtermittelerzeugung auf betrieblicher Ebene.
    • Einheitliche Hygieneanforderungen, die von allen Futtermittelunternehmen zu erfüllen sind.
    • Anwendung einer guten Hygienepraxis auf allen Ebenen der landwirtschaftlichen Erzeugung und bei der Verwendung von Futtermitteln.
    • Einführung der Grundsätze der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (HACCP)* für die Futtermittelunternehmer, die sich nicht auf der Stufe der Primärproduktion befinden.
    • Förderung der Entwicklung europäischer und nationaler Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis in der Futtermittelerzeugung.

    Für die Futtermittelprimärproduktion verantwortliche Futtermittelunternehmen

    Diese Unternehmen müssen Gefahren für die Futtermittelsicherheit während der Herstellung, Zubereitung, Reinigung, Verpackung, Lagerung und Beförderung dieser Erzeugnisse vermeiden, ausschalten oder reduzieren (siehe Anhang I). Sie müssen über die Maßnahmen, die zur Eindämmung von Kontaminationsgefahren getroffen wurden, Buch führen.

    Sonstige Futtermittelunternehmer

    • Diese Unternehmen müssen Maßnahmen treffen, um die Sicherheit der Erzeugnisse zu gewährleisten, die sie herstellen, befördern oder verwenden. Diese Maßnahmen sind in Anhang II aufgeführt und betreffen vornehmlich

      • Einrichtungen und Ausrüstungen,
      • die Schulung von Personal,
      • die Organisation und Überwachung der verschiedenen Produktionsstufen,
      • die von den Unternehmern aufzubewahrenden Unterlagen.
    • Ferner müssen sie die HACCP-Grundsätze anwenden und Dokumente aufbewahren, aus denen hervorgeht, dass sie diese Grundsätze einhalten.
    • Unternehmen müssen

      • Korrekturmaßnahmen für den Fall ergreifen, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt (siehe HACCP-Grundsätze) nicht unter Kontrolle ist;
      • interne Verfahren anwenden, um zu überprüfen, ob die erlassenen Maßnahmen wirksam funktionieren;
      • Aufzeichnungen führen, um nachzuweisen, dass diese Maßnahmen angewendet werden.

    Registrierung und Zulassung

    • Futtermittelunternehmen (einschließlich der für die Futtermittelprimärproduktion verantwortlichen Unternehmen) müssen sich bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes registrieren. Sie müssen aktuelle Informationen zur Verfügung stellen und sich im Falle von Kontrollen zur Zusammenarbeit bereit erklären.
    • Sofern nach einzelstaatlichem oder europäischem Recht eine Zulassung vorgeschrieben ist, stellen die Futtermittelunternehmer sicher, dass unter ihrer Kontrolle stehende Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden und ohne Zulassung keine Tätigkeit ausüben. Jedes EU-Land muss ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe führen. Sofern ein Betrieb die für seine Tätigkeiten geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann die Zulassung vorübergehend ausgesetzt oder entzogen werden.

    Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis

    Sowohl von der Kommission als auch von den EU-Ländern werden Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor sowie zur Anwendung der HACCP-Grundsätze ausgegeben. Diese müssen gemäß den Grundsätzen des Codex Alimentarius und im Benehmen mit allen Interessengruppen ausgearbeitet werden. Bei der Ausarbeitung von standardisierten EU-Leitlinien stellt der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sicher, dass diese Leitlinien auch durchführbar sind.

    Änderungen

    Anhang II der Verordnung wurde hinsichtlich der Zulassung von Betrieben, die Erzeugnisse aus pflanzlichen Ölen und Mischfetten herstellen, sowie hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Herstellung, Lagerung, Beförderung und Dioxinuntersuchung zweimal (durch Verordnung (EU) Nr. 225/2012 und Verordnung (EU) 2015/1905) geändert.

    WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Sie ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Primärproduktion: die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Pflanzenbau, Ernten, Melken, Aufzucht von Tieren (bis zur Schlachtung) oder Fischfang, die nach der Ernte, der Sammlung oder dem Fang, von einfachen äußeren Behandlungen abgesehen, keiner anderen Bearbeitung unterzogen werden.
    Vormischungen: Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischungen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Futtermittelausgangserzeugnissen oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind.
    Mischfuttermittel: organische oder anorganische Stoffe in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt sind.
    HACCP-Grundsätze: Diese Grundsätze legen die Anforderungen fest, die auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu erfüllen sind, um mittels einer Gefahrenanalyse kritische Punkte zu ermitteln, die zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit unter Kontrolle gehalten werden müssen.

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1-22)

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene geltenden Rechtsvorschriften, Systeme und Gepflogenheiten hinsichtlich der Haftung im Lebens- und Futtermittelsektor und über die auf Gemeinschaftsebene anwendbaren Systeme für Finanzgarantien im Futtermittelsektor im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (KOM(2007) 469 endgültig vom 14.8.2007)

    Letzte Aktualisierung: 07.09.2017

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