Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994D0262

    Der Europäische Bürgerbeauftragte

    Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Der Europäische Bürgerbeauftragte' .

    Der Europäische Bürgerbeauftragte

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments– Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten

    ZUSAMMENFASSUNG

    WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

    Er legt die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten fest.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Status und Ernennung

    • Der spezielle Rechtsstatus des Bürgerbeauftragten ist in den Verträgen (Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgelegt.
    • Der Bürgerbeauftragte wird vom Europäischen Parlament für die Dauer einer Wahlperiode (fünf Jahre) gewählt und kann wiederernannt werden.
    • Der Bürgerbeauftragte handelt unabhängig und nimmt keine Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen entgegen.
    • Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit weder bezahlte noch unbezahlte sonstige politische oder administrative Ämter innehaben.

    Bekämpfung von Missständen

    Hauptaufgabe des Bürgerbeauftragten ist die Untersuchung von Missständen auf Verwaltungsebene bei den Einrichtungen und Organen der EU.

    • Diese Einrichtungen und Organe müssen dem Bürgerbeauftragten alle erforderlichen Auskünfte erteilen und anzeigen, falls diese Informationen vertraulich sein sollten (der Zugang zu vertraulichen Informationen unterliegt den Sicherheitsbestimmungen der jeweiligen Einrichtung bzw. des jeweiligen Organs, wie in Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegt).
    • EU-Länder können zur Erteilung von Auskünften an den Bürgerbeauftragten verpflichtet werden. Sollten diese Auskünfte Geheimhaltungsgesetzen unterliegen, darf der Bürgerbeauftragte sie nicht weiter preisgeben.
    • Der Bürgerbeauftragte wird von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde tätig.

    Einschränkung der Befugnisse

    • Der Gerichtshof der Europäischen Union fällt, wenn er in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse handelt, nicht unter den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten.
    • Der Bürgerbeauftragte ist ebenfalls nicht befugt, Missstände bei nationalen, regionalen oder lokalen Behörden der EU-Länder zu untersuchen.
    • Außerdem darf der Bürgerbeauftragte nicht in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreifen oder die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung infrage stellen.

    Einlegung einer Beschwerde

    Eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

    • Sie muss von einem EU-Bürger, einer Person mit Wohnort in einem EU-Land oder einer Nichtregierungsorganisation, einer Stiftung, einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-Land oder einer ähnlichen Einrichtung (juristische Personen) eingelegt werden.
    • Sie muss in einer der 24 Vertragssprachen verfasst sein.
    • Sie darf sich nur auf einen Missstand bei einer Einrichtung oder einem Organ der EU beziehen. Unter „Missstand“ versteht man beispielsweise Ermessensmissbrauch, Verwaltungsfehler, Diskriminierung usw.
    • Sie muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt eingelegt werden, zu dem die die Beschwerde einlegende Person (der Beschwerdeführer) Kenntnis von dem Sachverhalt erhalten hat.
    • Sie muss das „letzte Mittel“ sein – vor der Einlegung seiner Beschwerde muss der Beschwerdeführer die geeigneten administrativen Schritte bei der/den betroffenen Einrichtung(en) unternommen haben.

    Eine Beschwerde kann auf Wunsch des Beschwerdeführers oder auf Initiative des Bürgerbeauftragten als vertraulich eingestuft werden, wenn Letzterer dies für notwendig erachtet, um die Interessen des Beschwerdeführers oder eines Dritten zu schützen.

    Nächste Schritte

    • 1.

      Sollte der Bürgerbeauftragte nach anfänglicher Untersuchung zu dem Schluss gelangen, dass die Beschwerde zulässig ist und es Gründe für eine Untersuchung gibt, so informiert er die betreffende Einrichtung bzw. das betreffende Organ und bittet sie bzw. es, ihm innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel innerhalb von höchstens drei Monaten) eine Stellungnahme zu übermitteln.

    • 2.

      Daraufhin sendet der Bürgerbeauftragte diese Stellungnahme an den Beschwerdeführer, der innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel innerhalb höchstens eines Monats) Stellung dazu nehmen kann.

    • 3.

      Der Bürgerbeauftragte kann weitere Untersuchungen anstellen. Nach Abschluss der Untersuchungen schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit einer begründeten Entscheidung ab, die kritische Anmerkungen enthalten kann, und informiert den Beschwerdeführer und die betreffende Einrichtung bzw. das betreffende Organ.

    • 4.

      Der Bürgerbeauftragte kann den Fall mit einem Bericht schließen, der einen Entwurf von Empfehlungen für die betreffende Einrichtung bzw. das betreffende Organ enthält. Dieser Bericht wird an den Beschwerdeführer und die betreffende Einrichtung bzw. das betreffende Organ gesendet. Die betreffende Einrichtung bzw. das betreffende Organ hat anschließend drei Monate Zeit, um dem Bürgerbeauftragten eine ausführliche Stellungnahme zukommen zu lassen, die beispielsweise die zur Umsetzung des Entwurfs der Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen aufzählt.

    • 5.

      Der Bürgerbeauftragte kann entscheiden, einen Sonderbericht für das Europäische Parlament zu erstellen, wenn die ausführliche Stellungnahme nicht zufriedenstellend ist. Dieser Sonderbericht kann Empfehlungen enthalten. Er wird ebenfalls an den Beschwerdeführer und die betreffende Einrichtung bzw. das betreffende Organ gesendet.

    • 6.

      Erhält der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Sachverhalten, die unter das Strafrecht fallen, so muss er davon unverzüglich die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, das für die Betrugsbekämpfung verantwortliche EU-Organ und gegebenenfalls die EU-Einrichtung bzw. das EU-Organ unterrichten, bei dem der betreffende Beamte oder Bedienstete beschäftigt ist.

    • 7.

      Darüber hinaus legt der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten vor, der unter anderem die Ergebnisse seiner Untersuchungen enthält.

    Durchführungsbestimmungen

    Die Durchführungsbestimmungen dieses Beschlusses wurden am 8. Juli 2002 vom Bürgerbeauftragten angenommen und zuletzt am 3. Dezember 2008 geändert.

    WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

    Er ist am 4. Mai 1994 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Website des Europäischen Bürgerbeauftragten

    RECHTSAKT

    Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15-18)

    Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung dient ausschließlich als Referenz.

    VERBUNDENE RECHTSAKTE

    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43-48)

    Letzte Aktualisierung: 04.02.2016

    nach oben