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Document 31991L0477
Kontrollen bei Erwerb und Besitz von Feuerwaffen
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Kontrollen bei Erwerb und Besitz von Feuerwaffen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 91/477/EWG – Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Richtlinie definiert vier Kategorien von Feuerwaffen in der Reihenfolge des Gefährdungsgrads, die im Anhang I der Richtlinie definiert werden.
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt nicht für das gewerbliche Verbringen von Kriegswaffen und -munition, den Erwerb und den Besitz von Waffen und Munition* durch:
Die Richtlinie berührt nicht die Anwendung der einzelstaatlichen Bestimmungen über das Führen von Waffen, das Jagdrecht und über Sportschützenwettkämpfe.
Feuerwaffenpass
Jede Person, die rechtmäßiger Inhaber oder Benutzer einer Feuerwaffe wird, erhält auf Antrag von den Behörden der EU-Länder einen Europäischen Feuerwaffenpass. Der Feuerwaffenpass muss vom Benutzer der dort eingetragenen Waffen stets mit sich geführt werden.
Identifizierung und Nachverfolgung
Verkauf, Erwerb und Besitz
Der Erwerb und der Besitz einer Feuerwaffe kann Personen gestattet werden, die:
Genehmigungsverfahren
Einer Person, welche die Voraussetzungen für den Erwerb und den Besitz einer Feuerwaffe erfüllt, kann eine mehrjährige Genehmigung erteilt werden. In diesem Fall sind bestimmte Formalitäten zu beachten:
Zur Kontrolle des Verkehrs mit Waffen in der EU regelt die Richtlinie Verfahren für:
Aufgabe der EU-Länder
Überprüfung und Vorschläge
Die Europäische Kommission legte im November 2015 im Rahmen eines Maßnahmenpakets für Feuerwaffen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Das Paket beinhaltete auch einen Vorschlag für eine Revision der Feuerwaffenrichtlinie.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist seit 17. Oktober 1991 in Kraft. Die Umsetzung in innerstaatliches Recht in den einzelnen EU-Ländern musste bis 1. Januar 1993 erfolgen.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
* Feuerwaffe: jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann.
* Munition: die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver und Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden.
* Makler: jede natürliche oder juristische Person außer einem Waffenhändler, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise darin besteht, dass sie Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition kauft, verkauft oder die Verbringung von Waffen organisiert.
* Händler: jede natürliche oder juristische Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise darin besteht, dass sie Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition herstellt, damit Handel treibt, sie tauscht, verleiht, repariert oder umbaut.
RECHTSAKT
Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51-58)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 91/477/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: REFIT-Bewertung der Richtlinie 91/477/EG des Rates vom 18. Juni 1991, geändert durch die Richtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (COM(2015) 751 final vom 18.11.2015)
Letzte Aktualisierung: 17.03.2016