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Document 31991L0477

Kontrollen bei Erwerb und Besitz von Feuerwaffen

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Kontrollen des Erwerbs und des Besitzes von Waffen' .

Kontrollen bei Erwerb und Besitz von Feuerwaffen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 91/477/EWG – Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Die „Feuerwaffenrichtlinie“ legt bestimmte Mindestbedingungen für die Verbreitung ziviler Feuerwaffen* innerhalb der EU fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie definiert vier Kategorien von Feuerwaffen in der Reihenfolge des Gefährdungsgrads, die im Anhang I der Richtlinie definiert werden.

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt nicht für das gewerbliche Verbringen von Kriegswaffen und -munition, den Erwerb und den Besitz von Waffen und Munition* durch:

  • die Streitkräfte, die Polizei und die öffentlichen Dienste;
  • Waffensammler und mit Waffen befasste kulturelle und historische Einrichtungen, die von dem EU-Land, in dessen Gebiet sie ansässig sind, als solche anerkannt sind.

Die Richtlinie berührt nicht die Anwendung der einzelstaatlichen Bestimmungen über das Führen von Waffen, das Jagdrecht und über Sportschützenwettkämpfe.

Feuerwaffenpass

Jede Person, die rechtmäßiger Inhaber oder Benutzer einer Feuerwaffe wird, erhält auf Antrag von den Behörden der EU-Länder einen Europäischen Feuerwaffenpass. Der Feuerwaffenpass muss vom Benutzer der dort eingetragenen Waffen stets mit sich geführt werden.

Identifizierung und Nachverfolgung

  • Jede Feuerwaffe und jede kleinste Verpackungseinheit der Munition muss bei der Herstellung gekennzeichnet werden.
  • Die EU-Länder müssen ein elektronisches Waffenregister führen, in das diese Feuerwaffen eingetragen werden. Der Zugang zum Register ist ausschließlich den zuständigen Behörden vorbehalten.
  • Zusätzlich können die EU-Länder Bestimmungen zur Regelung der Tätigkeit der Makler* erlassen. Waffenhändler* müssen während ihrer gesamten Tätigkeit ein Waffenbuch über alle Eingänge und Ausgänge von Feuerwaffen führen.

Verkauf, Erwerb und Besitz

  • Es obliegt den EU-Ländern, den Verkauf, Erwerb und Besitz solcher Waffen zu kontrollieren. Die einschlägigen Maßnahmen müssen jedoch mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbar sein.
  • Für den Erwerb und den Besitz von Munition gilt die gleiche Regelung wie für die Feuerwaffe, für die diese Munition geeignet ist.

Der Erwerb und der Besitz einer Feuerwaffe kann Personen gestattet werden, die:

  • eine ausreichende Rechtfertigung für den Erwerb oder den Besitz anführen können (z. B. anerkannter Sammler oder in einem Schützenverein aktiv);
  • mindestens 18 Jahre alt sind, wovon allerdings in Bezug auf Feuerwaffen für die Jagdausübung und für Sportschützen eine Ausnahme besteht (z. B. können Schusswaffen von Personen unter 18 Jahren in bestimmten Fällen für Jagd- und Schussübungen eingesetzt werden, sofern dies unter Aufsicht eines Elternteils/Erwachsenen mit einem Waffenschein oder in einer anerkannten Schießstätte erfolgt);
  • keine Gefahr für sich selbst oder die Öffentlichkeit darstellen.

Genehmigungsverfahren

Einer Person, welche die Voraussetzungen für den Erwerb und den Besitz einer Feuerwaffe erfüllt, kann eine mehrjährige Genehmigung erteilt werden. In diesem Fall sind bestimmte Formalitäten zu beachten:

  • Jede Weitergabe der Waffe muss den zuständigen Behörden mitgeteilt werden;
  • es muss regelmäßig kontrolliert werden, ob die Person die Bedingungen weiterhin erfüllt; und
  • die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten zeitlichen Obergrenzen müssen eingehalten werden.

Zur Kontrolle des Verkehrs mit Waffen in der EU regelt die Richtlinie Verfahren für:

  • das endgültige Verbringen von Waffen von einem EU-Land in das andere;
  • das zeitweise Verbringen von Waffen in mindestens zwei EU-Länder (während einer Reise).
  • Diese Formalitäten gelten für alle Waffen mit Ausnahme der Kriegswaffen.

Aufgabe der EU-Länder

  • Um den regelmäßigen Austausch von Informationen zwischen den EU-Ländern zu erleichtern, wurde 2009 eine Kontaktgruppe eingesetzt.
  • Die Richtlinie steht Maßnahmen der EU-Länder zur Unterbindung des illegalen Waffenhandels nicht entgegen.

Überprüfung und Vorschläge

Die Europäische Kommission legte im November 2015 im Rahmen eines Maßnahmenpakets für Feuerwaffen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Das Paket beinhaltete auch einen Vorschlag für eine Revision der Feuerwaffenrichtlinie.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist seit 17. Oktober 1991 in Kraft. Die Umsetzung in innerstaatliches Recht in den einzelnen EU-Ländern musste bis 1. Januar 1993 erfolgen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Feuerwaffe: jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann.

* Munition: die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver und Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden.

* Makler: jede natürliche oder juristische Person außer einem Waffenhändler, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise darin besteht, dass sie Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition kauft, verkauft oder die Verbringung von Waffen organisiert.

* Händler: jede natürliche oder juristische Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise darin besteht, dass sie Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition herstellt, damit Handel treibt, sie tauscht, verleiht, repariert oder umbaut.

RECHTSAKT

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51-58)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 91/477/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: REFIT-Bewertung der Richtlinie 91/477/EG des Rates vom 18. Juni 1991, geändert durch die Richtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (COM(2015) 751 final vom 18.11.2015)

Letzte Aktualisierung: 17.03.2016

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