Internationale Übereinkünfte und die Außenkompetenzen der EU
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 4 AEUV
Artikel 207 AEUV
Artikel 216 AEUV
WAS IST DER ZWECK DIESER ARTIKEL?
Sie legen die rechtlichen Befugnisse der EU für die Aushandlung und den Abschluss von internationalen Übereinkünften sowie ihre ausschließliche bzw. geteilte Zuständigkeit für den Abschluss solcher Übereinkünfte fest.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Internationale Übereinkünfte (Konventionen, Verträge)
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Internationale Übereinkünfte mit Nicht-EU-Ländern oder mit internationalen Organisationen sind integraler Bestandteil des EU-Rechts. Diese Übereinkünfte sind vom Primär- und Sekundärrecht getrennt und gehören zur Kategorie
„sui generis“
. Einigen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge können sie unmittelbare Wirkung haben. Zudem haben sie einen höheren Rechtsrang als das Sekundärrecht (abgeleitete Recht), das daher mit ihnen im Einklang stehen muss.
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Sie sind völkerrechtliche Verträge und legen Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien fest.
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Im Gegensatz zu den einseitigen Rechtsakten sind Konventionen und Übereinkünfte nicht das Ergebnis eines Gesetzgebungsverfahrens oder einer Willensentscheidung eines Organs.
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In Artikel 216 AEUV sind die Fälle angeführt, in denen die EU für den Abschluss solcher Übereinkünfte ermächtigt ist.
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Nach ihrer Aushandlung und Unterzeichnung kann für die Übereinkünfte – abhängig vom jeweiligen Gegenstand – eine Ratifizierung durch einen Rechtsakt des abgeleiteten Rechts erforderlich sein.
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Internationale Übereinkünfte müssen in der gesamten EU umgesetzt werden. Sie haben einen höheren Rechtsrang als die einseitigen Rechtsakte des abgeleiteten Rechts, die daher mit diesen im Einklang stehen müssen.
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In Artikel 207 AEUV wird zudem die Handelspolitik der EU geregelt – eine entscheidende Außenkompetenz der EU und ein zentrales Element ihrer Beziehungen mit der restlichen Welt.
Außenkompetenzen der EU
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Die EU hat Rechtspersönlichkeit und ist folglich ein Völkerrechtssubjekt, das internationale Übereinkünfte im eigenen Namen aushandeln und schließen kann, d. h. sie verfügt über Kompetenzen (bzw. Befugnisse) in diesem Bereich, die ihr durch die Verträge übertragen wurden.
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Fällt der Gegenstand einer Übereinkunft nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU, müssen auch die EU-Länder die Übereinkunft unterzeichnen. Solche Übereinkünfte werden als
„gemischte Abkommen“
bezeichnet.
Ausschließliche Zuständigkeit und geteilte Zuständigkeit
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Die
Aufteilung der Zuständigkeiten
zwischen der EU und den EU-Ländern gilt auch auf internationaler Ebene. Wenn also die EU eine internationale Übereinkunft aushandelt und schließt, hat sie entweder die ausschließliche Zuständigkeit oder die geteilte Zuständigkeit mit den EU-Ländern.
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Im Fall der ausschließlichen Zuständigkeit ist nur die EU befugt, die Übereinkunft auszuhandeln und zu schließen. In Artikel 3 AEUV sind die Bereiche festgelegt, in denen die EU die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, einschließlich Handelsabkommen, besitzt.
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In dem Fall, in dem die EU ihre Zuständigkeit mit den EU-Ländern teilt, wird die Übereinkunft sowohl von der EU als auch von den EU-Ländern geschlossen. Es handelt sich dann um ein gemischtes Abkommen, zu dem die EU-Länder ihre Zustimmung geben müssen. Gemischte Abkommen können auch die Verabschiedung eines internen EU-Rechtsakts zur Aufteilung der Verpflichtungen zwischen den EU-Ländern und der EU erforderlich machen. In Artikel 4 AEUV ist festgelegt, welche Zuständigkeiten geteilt werden.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENTE
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Erster Teil – Grundsätze – Titel I – Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union – Artikel 3 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 51)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Erster Teil – Grundsätze – Titel I – Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union – Artikel 4 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 51-52)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel II – Gemeinsame Handelspolitik – Artikel 207 (ex-Artikel 133 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 140-141)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel V – Internationale Übereinkünfte – Artikel 216 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144)
Letzte Aktualisierung: 08.04.2020