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Sicherheit von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten

Sicherheit von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/1157 – Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise und der Aufenthaltsdokumente, die EU-Bürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie erhöht die Sicherheit der Personalausweise, die EU-Länder ihren eigenen Staatsangehörigen ausstellen, und der Aufenthaltsdokumente, die sie anderen EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen.
  • Sie sieht Mindestangaben für Ausweise und Sicherheitsmerkmale vor, die alle EU-Länder, die solche Dokumente ausstellen, anwenden müssen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für:

  • Personalausweise, die die EU-Länder eigenen Staatsangehörigen ausstellen, mit Ausnahme von vorläufig ausgestellten Identitätsdokumenten mit einem Gültigkeitszeitraum von weniger als sechs Monaten;
  • Anmeldebescheinigungen, die sich länger als drei Monate in einem anderen EU-Land aufhaltenden EU-Bürgern ausgestellt werden, und Dokumente zur Bescheinigung des Daueraufenthalts;
  • Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzenden Familienangehörigen von EU-Bürgern ausgestellt werden.

Personalausweise

  • Personalausweise müssen im ID-1-Format hergestellt werden, mit einem maschinenlesbaren Bereich (MRZ) ausgestattet sein und bestimmte Spezifikationen und Sicherheitsstandards erfüllen, darunter:
    • Anforderungen an Größe, Layout und Inhalt (Name, Geschlecht, Nationalität, Geburtsdatum, optionale persönliche Merkmale, Dokumentennummer und Gültigkeitsdauer) gemäß dem Dokument 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO);
    • den Titel „Personalausweis“ oder eine andere bereits etablierte nationale Bezeichnung in der Amtssprache des ausstellenden EU-Landes sowie das Wort „Personalausweis“ in mindestens einer weiteren Amtssprache der EU;
    • den zwei Buchstaben umfassenden Ländercode des ausstellenden EU-Landes innerhalb der EU-Flagge auf der Vorderseite;
    • ein hochsicheres Speichermedium, das ein Gesichtsbild des Personalausweisinhabers und zwei Fingerabdrücke enthält,
      • Kinder unter sechs Jahren sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit, und
      • Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren können von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit werden;
    • sonstige nach dem nationalen Recht vorgeschriebene Hinweise und Bemerkungen.
  • Personalausweise sind mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gültig. Die EU-Länder
    • können die Gültigkeitsdauer in Ausnahmefällen und für Minderjährige auf weniger als fünf Jahre beschränken;
    • können für Personen, die mindestens 70 Jahre alt sind, eine Gültigkeitsdauer festlegen, die über zehn Jahre hinausgeht;
    • müssen die Gültigkeitsdauer auf zwölf Monate oder weniger beschränken, wenn vorübergehend aus physischen Gründen vom Antragsteller keine Fingerabdrücke genommen werden können.
  • Personalausweise, die sich derzeit im Umlauf befinden, verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer:
    • oder spätestens am 3. August 2031, wenn sie den neuen Anforderungen nicht entsprechen;
    • oder spätestens am 3. August 2026, wenn sie den Mindestsicherheitsstandards des Teils 2 des ICAO-Dokuments 9303 nicht entsprechen oder keinen funktionalen MRZ enthalten;
    • wenn sie für Personen, die mindestens 70 Jahre alt sind, ausgestellt wurden und die ICAO-Sicherheits- und MRZ-Anforderungen erfüllen.

Aufenthaltsdokumente, die an EU-Bürger ausgestellt werden, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den Titel des Dokuments in der Amtssprache oder den Amtssprachen des betreffenden EU-Landes;
  • einen eindeutigen Vermerk, dass das Dokument gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt wurde (siehe die Zusammenfassung „Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht in der EU“);
  • die Dokumentennummer;
  • Nachname und Vorname(n) des Inhabers;
  • das Geburtsdatum des Inhabers;
  • die Angaben, die in Anmeldebescheinigungen und Dokumenten zur Bescheinigung des Daueraufenthalts aufgenommen werden;
  • die ausstellende Behörde;
  • den zwei Buchstaben umfassenden Ländercode des ausstellenden EU-Landes innerhalb der EU-Flagge auf der Vorderseite.

Aufenthaltskarten für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen,

  • müssen über die einheitliche Gestaltung verfügen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1954 und durchgeführt mit dem Durchführungsbeschluss C(2018) 7767, festgelegt wurde; und
  • müssen den Titel „Aufenthaltskarte“ oder „Daueraufenthaltskarte“ gemäß der Richtlinie 2004/38/EG tragen und den standardisierten Code „EU-Familienangehöriger Art 10 RL 2004/38/EG“ oder „EU-Familienangehöriger Art 20 RL 2004/38/EG“ enthalten;
  • verlieren – wenn sie sich derzeit im Umlauf befinden – ihre Gültigkeit mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder am 3. August 2026, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt. Karten, die nicht den Mindestsicherheitsstandards entsprechen oder keinen funktionalen MRZ enthalten, verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder am 3. August 2023, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Die EU-Länder

  • benennen mindestens eine zentrale Behörde, die als Kontaktstelle für die Durchführung der Verordnung dient;
  • stellen sicher, dass angemessene und wirksame Verfahren für die Erfassung biometrischer Identifikatoren durch qualifiziertes und ordnungsgemäß befugtes Personal bestehen. Diese Verfahren müssen der Charta der Grundrechte der EU, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes entsprechen;
  • stellen sicher, dass geeignete Verfahren zur Wahrung der Würde der betroffenen Person vorhanden sind, wenn bei der Erfassung der biometrischen Identifikatoren Schwierigkeiten auftreten;
  • gewährleisten die Sicherheit, Integrität, Echtheit und vertrauliche Behandlung der erfassten und gespeicherten Daten;
  • sind für die Löschung oder Vernichtung der biometrischen Identifikatoren verantwortlich, sobald das Dokument abgeholt wurde oder spätestens 90 Tage nach seiner Ausstellung.

Die Europäische Kommission

  • erstellt bis zum 2. August 2020 ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen der Verordnung, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Grundrechte;
  • legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) zwei Jahre bzw. elf Jahre nach dem Tag des Geltungsbeginns der Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der Verordnung vor, in dem sie insbesondere auf den Schutz der Grundrechte und der personenbezogenen Daten eingeht;
  • führt sechs Jahre nach dem Geltungsbeginn der Verordnung und danach alle sechs Jahre eine Bewertung der Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem EWSA einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf:
    • den Auswirkungen der Verordnung auf die Grundrechte,
    • der Mobilität der EU-Bürger,
    • der Wirksamkeit der biometrischen Überprüfung für die Gewährleistung der Sicherheit der Reisedokumente,
    • der möglichen Verwendung von Aufenthaltskarten als Reisedokumente,
    • der möglichen weiteren visuellen Vereinheitlichung der Personalausweise,
    • dem Erfordernis, für vorläufige Identifizierungsdokumente gemeinsame Sicherheitsmerkmale vorzusehen;
  • legt im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzliche technische Spezifikationen fest, die in der Verordnung vorgeschrieben sind.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie tritt am 2. August 2021 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle neuen Ausweis- und Aufenthaltsdokumente den neuen Kriterien entsprechen.

HINTERGRUND

  • Die Kombination aus erhöhtem Reiseaufkommen und fragmentierten Vorschriften macht die Sicherheit von Ausweispapieren zu einem Schlüsselelement im Kampf gegen Terrorismus, organisiertes Verbrechen und Identitätsdiebstahl.
  • Die Verordnung ist Teil des Aktionsplans 2016 der Kommission zur Bekämpfung von Reisedokumentenbetrug. In diesem Aktionsplan wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Dokumenten wie Personalausweisen und Aufenthaltskarten gefordert, insbesondere angesichts der jüngsten Terroranschläge.
  • Die Verordnung verpflichtet die EU-Länder nicht, Personalausweise einzuführen oder den Besitz eines Personalausweises zwingend vorzuschreiben. Sie hindert sie auch nicht daran, andere Dokumente, wie z. B. Führerscheine, für die inländische Identifizierung zu verwenden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67-78)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30.11.2018 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige und zur Aufhebung des Beschlusses C(2002) 3069

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Aktionsplan für ein wirksameres europäisches Vorgehen gegen Reisedokumentenbetrug (COM(2016) 790 final vom 8.12.2016)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/679 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73-114)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77-123). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35-48)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1-7)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1-4)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 21.10.2019

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