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Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen

Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen

Diese Richtlinie legt einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen fest, um alle Beteiligten stärker in die Verantwortung zu nehmen und die Qualität der Handelsschifffahrt zu verbessern.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen.

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 oder mehr. Sie gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die Eigentum eines Staates sind oder von einem Staat für nichtgewerbliche öffentliche Dienste verwendet werden.

Verpflichtungen der Schiffseigentümer

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass:

  • Schiffe, die ihre Flagge führen, von den Schiffsigentümern * versichert werden;
  • Schiffe, die nicht ihre Flagge führen, über eine Versicherung verfügen, wenn diese Schiffe in einen Hafen in ihrem Hoheitsgebiet einlaufen.

Sofern dies im Einklang mit dem Völkerrecht steht, können die Mitgliedstaaten die Einhaltung dieser Verpflichtung für Schiffe vorschreiben, die ihre Hoheitsgewässer passieren.

Die Versicherung * deckt Seeforderungen ab, die der Haftungsbeschränkung nach dem Übereinkommen von 1996 * unterliegen und muss eine Deckung bis zu den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträgen gewährleisten.

Zugang zum Hafen

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Schiffe, die in einem Hafen in ihrem Hoheitsgebiet vor Anker gehen, eine Versicherungsbescheinigung mitführen. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2009/16/EG, in der das Festhalten von Schiffen aus Sicherheitsgründen vorgesehen ist, kann die zuständige Behörde gemäß dieser Richtlinie anordnen, dass das Schiff den Hafen zu verlassen hat. Diese Anordnung wird der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Aufgrund einer solchen Anordnung wird diesem Schiff der Zugang zu allen Häfen der Europäischen Union (EU) verweigert, bis der Schiffseigentümer die Bescheinigung vorweist.

Versicherungsbescheinigungen

Die Versicherungsbescheinigungen müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name des Schiffes, dessen IMO-Nummer und Name des Heimathafens;
  • Name und Hauptgeschäftssitz des Schiffseigentümers;
  • Art und Laufzeit der Versicherung;
  • Adresse des Hauptversicherungsgebers.

Die Bescheinigung muss zumindest ins Englische, Französische oder Spanische übersetzt werden, falls sie nicht in eine dieser drei Sprachen verfasst wurde.

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten müssen ein System von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen.

Hintergrund

Diese Richtlinie entspricht der Absicht der Europäischen Union und der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) (EN), die Beteiligten stärker in die Verantwortung zu nehmen und so die Qualität der Handelsschifffahrt zu verbessern.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Schiffseigentümer: der eingetragene Eigentümer eines Seeschiffs oder jede andere Person, wie etwa der Bareboat-Charterer, die für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist.
  • Versicherung: eine Versicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung, zu der beispielsweise eine Schadensversicherung, wie sie gegenwärtig von Mitgliedern der International Group of P &Clubs angeboten wird, und andere wirksame Formen der Versicherung (einschließlich der nachgewiesenen Selbstversicherung) und der finanziellen Sicherheit, die gleichwertige Deckungskonditionen bieten, zählen.
  • Übereinkommen von 1996: die konsolidierte Fassung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen wurde, in seiner durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2009/20/EG

29. 5.2009

1.1.2012

ABl. L 131 vom 28.5.2009

Letzte Änderung: 27.10.2009

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