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Sichere Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen

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Sichere Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission – Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die EU

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie schützt die Tiergesundheit in der EU, indem sie sicherstellt, dass eingeführte Milch und Milcherzeugnisse bestimmte grundlegende Kriterien der Tiergesundheit erfüllen.
  • Sie legt die Bedingungen für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit sowie die Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr von Rohmilch und Milcherzeugnissen in die EU einschließlich eventuell notwendiger Wärmebehandlungen dar.
  • Sie enthält eine Liste mit Ländern, aus denen Einfuhren zulässig sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Einfuhr von Milcherzeugnissen aus Rohmilch aus zulässigen Drittländern ist gestattet, jedoch müssen diese, abhängig von der Tiergesundheitslage im Ursprungsland, verschiedenen Arten von Wärmebehandlungen unterzogen werden.

Die verschiedenen Kategorien zulässiger Länder sind in Anhang I der Verordnung aufgelistet.

  • Einfuhren von Rohmilch und Milcherzeugnissen aus Ländern, die in Spalte A des Anhangs aufgeführt sind, sind ohne eine Wärmebehandlung zulässig.
  • Einfuhren von Milcherzeugnissen aus Milch von Kühen, Schafen, Ziegen und Büffeln aus Ländern, die in den Spalten B und C des Anhangs aufgeführt sind, müssen einer Pasteurisierung, einer Kurzzeiterhitzung oder einer Ultrahocherhitzung unterzogen werden, abhängig von der Spalte (B oder C), in der das Land aufgeführt ist.
  • Milch und Milcherzeugnisse, die von anderen Tieren als Kühen, Schafen, Ziegen und Büffeln hergestellt werden, müssen pasteurisiert oder einer Ultrahocherhitzung unterzogen werden.

Milch und Milcherzeugnisse sollten nicht aus Regionen stammen, die ein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche bergen.

Diese Anforderung gilt nicht für Länder, die in Spalte A des Anhangs aufgeführt werden. Allerdings müssen Milch und Milcherzeugnisse, die aus einem Land stammen, in dem in den letzten zwölf Monaten ein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche zu verzeichnen war oder gegen diese Krankheit geimpft wurde, einer Wärmebehandlung unterzogen werden.

Sämtliche Einfuhren sollten mit einer durch einen Tierarzt unterzeichneten Veterinärbescheinigung versehen sein. Die Tiergesundheitsvorschriften für Einfuhren von Milch und Milcherzeugnissen sind in Richtlinie 2002/99/EG festgelegt.

Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen, die per Durchfuhr durch die EU für ein Drittland bestimmt sind, sind gemäß dieser Verordnung nur dann zulässig, wenn

  • sie aus einem zulässigen Land stammen und einer angemessenen Wärmebehandlung entsprechend der Kategorie (Spalte A oder Spalte B) des Ursprungslandes unterzogen wurden;
  • den jeweiligen Tiergesundheitsanforderungen laut Bescheinigungsvorschriften entsprechen und ihnen eine Veterinärbescheinigung beiliegt;
  • ihre Durchfuhrtauglichkeit, einschließlich ihrer Lagerfähigkeit, im Anschluss an eine tierärztliche Überprüfung an einer Grenzkontrollstelle bescheinigt wurde.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 30. Juli 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Einfuhr von zum Verzehr bestimmter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis auf der Website der Europäischen Kommission

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1-24)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 605/2010 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung dient ausschließlich als Referenz.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11-20). Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 25.11.2015

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