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Agreement on trade in wine
Abkommen über den Handel mit Wein
Abkommen über den Handel mit Wein
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Abkommen über den Handel mit Wein
Der vorliegende Beschluss zielt auf die Erleichterung und Förderung des Handels mit in Südafrika und in der Europäischen Gemeinschaft hergestelltem Wein ab. Er ergänzt das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (Agreement on Trade, Development and Cooperation, TDC-Abkommen).
RECHTSAKT
Beschluss 2002/51/EG des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein [Amtsblatt L 28 vom 30.1.2002]
ZUSAMMENFASSUNG
Hintergrund
Die Europäische Gemeinschaft und Südafrika haben im Oktober 1999 das TDC-Abkommen geschlossen. Dieses regelt ihre bilateralen Beziehungen und wird durch vier Zusatzabkommen ergänzt, zu denen auch das Abkommen über den Handel mit Wein und das Abkommen über den Handel mit Spirituosen gehört. Das Abkommen über den Handel mit Wein ersetzt das entsprechende vorläufige Abkommen, das dem TDC-Abkommen beigefügt war.
Geltungsbereich
Das Abkommen gilt für die im Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren von 1983 bezeichneten Weine.
Das Abkommen enthält Bestimmungen über das Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände, die nicht den Bedingungen des Abkommens entsprechen. Weine, die unter Anwendung von im Abkommen nicht aufgeführten önologischen Verfahren oder Behandlungen hergestellt worden sind, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden. Erzeugnisse, die auf eine dem Abkommen nicht entsprechende Weise bezeichnet und etikettiert sind, dürfen von Großhändlern oder Erzeugern während eines Zeitraums von drei Jahren und von Kleinhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.
Das Abkommen gilt jedoch weder für Weine, die sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden, noch für Weine, die ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in kleinen Mengen zwischen den Vertragsparteien versandt werden.
Herstellung der Weine
Die nach dem Abkommen zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen sind in dessen Anhang aufgeführt. Dabei handelt es sich u.a. um Spezifikationen für den Zusatz bestimmter Stoffe wie Tannin. Mit dem Abkommen wird die gegenseitige Anerkennung der önologischen Verfahren und Behandlungen eingeführt, die für den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien mit Wein unerlässlich ist.
Das Abkommen enthält jedoch eine Schutzklausel, die es einer Vertragspartei ermöglicht, die Zulassung einer Behandlung vorläufig auszusetzen oder die Vorschriften für ein Verfahren einzuschränken. Diese Klausel kann beispielsweise in Anspruch genommen werden, wenn die Vertragspartei der Auffassung ist, dass die Behandlung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt. Danach wird eine Entscheidung über die geeignete Behandlung oder das geeignete Verfahren getroffen.
Bezeichnung und Aufmachung der Weine
Das Abkommen sieht den gegenseitigen Schutz der Namen vor und enthält weitere Vorschriften über die Bezeichnung und Aufmachung der Weine. Es geht um den Schutz der Namen, die sich auf den Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder auf Südafrika beziehen, sowie der geografischen Angaben innerhalb der Staaten (zum Beispiel des Namens "Champagner"). Die für die einzelnen Mitgliedstaaten der EG und für Südafrika geschützten Angaben sind im Anhang des Abkommens aufgeführt.
Es ist möglich, dass dieselben oder sehr ähnliche geografische Angaben von beiden Vertragsparteien verwendet werden. In diesem Fall können beide Angaben geschützt werden, wenn ihre Verwendung herkömmlich und üblich ist und der tatsächliche Ursprung des Weins erkennbar bleibt. Dies gilt auch für Angaben mit dem Namen eines außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien gelegenen Ortes, sofern die Verwendung des Namens vom Ursprungsland geregelt ist. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der solche Fälle zu entscheiden hat. Für das Verbot, die Namen "Portwein" und "Sherry" zu verwenden, gelten besondere Bestimmungen.
Ein Sonderfall ist der Name "Retsina". Die Einführer von "Retsina" aus der Gemeinschaft in Südafrika müssen diesen Namen als Markenzeichen nach südafrikanischem Recht eintragen lassen, um den Schutz auf dem südafrikanischen Markt sicherzustellen.
Besondere Bestimmungen für die Bezeichnungen "Portwein" und "Sherry"
Die Erzeuger sowohl Südafrikas als auch der Gemeinschaft verwenden die Bezeichnungen "Portwein" und "Sherry", was bei der Aushandlung des Abkommen zu Problemen geführt hat. Im Anhang des TDC-Abkommens wurden Bestimmungen zur Lösung dieses Problems festgelegt, die auch weiterhin Anwendung finden. Sie sind zusammen mit dem TDC-Abkommen im Januar 2000 in Kraft getreten.
Südafrika baut die Verwendung der Bezeichnungen "Portwein" und "Sherry" während einer Übergangszeit schrittweise ab. Bei seinen Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft werden diese Bezeichnungen bereits seit Inkrafttreten des Anhangs nicht mehr verwendet. Nach fünf Jahren dürfen die Bezeichnungen auf keinem Exportmarkt mehr verwendet werden; dies gilt nicht für die Mitgliedstaaten der SADC (Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika), die nicht der SACU (Zollunion Südliches Afrika) angehören, für die diese Frist acht Jahre beträgt. Innerhalb Südafrikas können die Bezeichnungen noch während einer Übergangszeit von 12 Jahren verwendet werden. Der südafrikanische Binnenmarkt im Sinne des TDC-Abkommens umfasst die SACU (Südafrika, Botswana, Lesotho, Namibia und Swasiland).
Durchführung
Die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens wird von den von jeder Vertragspartei benannten Stellen und einem Gemischten Ausschuss gewährleistet, dem Vertreter der beiden Vertragsparteien angehören. Der Gemischte Ausschuss überwacht die Anwendung des Abkommens, prüft die sich ergebenden Fragen, gewährleistet die Koordinierung und kann Empfehlungen für seine Durchführung aussprechen.
Verstöße
Im Abkommen ist ein Konsultationsverfahren für den Fall vorgesehen, dass die eine Vertragspartei nach Auffassung der anderen Vertragspartei das Abkommen verletzt hat. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so können sie das Schlichtungsverfahren einleiten. Kommt auch vor dem Schlichtungsgremium eine Einigung nicht zu Stande, so kann die Vertragspartei die Schlichter anrufen.
Zollkontingent für die Einfuhren in die Europäische Gemeinschaft
Die Europäische Gemeinschaft hat auch andere Maßnahmen getroffen, um die Einfuhr südafrikanischen Weins auf den Gemeinschaftsmarkt zu erleichtern. Durch die Maßnahmen wird das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit geändert. Die Europäische Gemeinschaft sieht ein jährliches zollfreies Zollkontingent für die Einfuhr von 35,3 Mio. Litern Wein mit Ursprung in Südafrika vor. Von 2002 bis 2011 wird die jährliche Ausgangsmenge des Kontingents jedes Jahr um die festgelegte Menge von 6,72 Mio. Litern erhöht (dies ist in der Verordnung (EG) Nr. 120/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 zur Anpassung der Zollkontingente für Wein vorgesehen). Dieses Volumen bedeutet eine Erhöhung gegenüber dem jährlichen Kontingent, das in dem dem TDC-Abkommen beigefügten vorläufigen Abkommen vorgesehen war.
Nach dem Abkommen sind den Einfuhren aus beiden Gebieten Bescheinigungen beizufügen, die den besonderen Bestimmungen entsprechen.
Gemeinschaftshilfe für die Umstrukturierung des südafrikanischen Wein- und Spirituosensektors
Die Europäische Gemeinschaft hat sich im TDC-Abkommen verpflichtet, 15 Mio. Euro für die Umstrukturierung des Sektors sowie für die Vermarktung und den Vertrieb südafrikanischer Weine und Spirituosen bereitzustellen.
Inkrafttreten
Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird das Abkommen seit dem 28. Januar 2002 vorläufig angewandt. Das Zollkontingent für die Einfuhr südafrikanischen Weins nach Europa wird jedoch rückwirkend zum 1. Januar 2002 eröffnet; seit diesem Tag läuft auch die Frist für den schrittweisen Abbau der Verwendung der Bezeichnungen "Portwein" und "Sherry". (Beschluss 2002/53/EG des Rates)
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Abkommen zwischen der EG und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein |
28.1.2002 (vorläufige Anwendung) |
- |
Abl. L 28 vom 30.1.2002 |
Letzte Änderung: 01.08.2007