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Schutz gegen Handelshemmnisse

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Schutz gegen Handelshemmnisse

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 3286/94 – Verfahren zur Ausübung der EU-Rechte nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Diese Verordnung schafft ein Verfahren, anhand dessen die Wirtschaftsbeteiligten und die Länder der Europäischen Union (EU) beantragen können, dass die Gemeinschaftsorgane die von Drittländern eingeführten Handelshemmnisse* untersuchen, um die Interessen der Unternehmen und Arbeitnehmer in der EU zu wahren.
  • Sie zielt darauf ab, die dadurch verursachte Schädigung* oder die dadurch hervorgerufenen Handelshemmnisse* im Einklang mit den einschlägigen internationalen Handelsregeln zu beseitigen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Anträge auf Verfahrenseinleitung im Sinne dieser Verordnung können auf dreierlei Weise gestellt werden: im Namen eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft, im Namen eines oder mehrerer Unternehmen der Gemeinschaft oder von einem EU-Land, welches das Vorliegen eines Handelshemmnisses anzeigt. Der Antrag muss genügend Beweise für das Vorliegen des Handelshemmnisses und für eine dadurch verursachte Schädigung beziehungsweise handelsschädigende Auswirkungen enthalten.
  • Die Anträge sind schriftlich an die Europäische Kommission zu richten. Die Kommission muss innerhalb von 45 Tagen beschließen, ob dem Antrag stattgegeben werden kann. Diese Frist kann auf Ersuchen des Antragstellers ausgesetzt werden, um dem Antragsteller zu ermöglichen, zusätzliche Informationen vorzulegen.
  • Es wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt, der aus Vertretern jedes EU-Landes besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. In diesem Ausschuss werden die EU-Länder unterrichtet, und hier können sie auch ihren Standpunkt darlegen.
  • Wird der Antrag als statthaft befunden, so wird eine Untersuchung eingeleitet und durch eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In dieser Bekanntmachung werden die betroffene Ware oder Dienstleistung sowie die betroffenen Länder angegeben. Die Kommission holt dann alle einschlägigen Informationen bei den beteiligten Parteien ein.

Beschließt die EU, auf der Grundlage dieses Untersuchungsverfahrens einzugreifen, können jegliche handelspolitischen Maßnahmen ergriffen werden, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen und Verfahren im Einklang stehen. Zu diesen Maßnahmen gehören:

  • 1.

    die Aussetzung von Zollzugeständnissen* und neue oder verbesserte Zollsätze;

  • 2.

    die Einführung mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Waren;

  • 3.

    die Aussetzung von Zugeständnissen hinsichtlich Waren, Dienstleistungen oder Lieferanten im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe.

Wenn die Gemeinschaft über handelspolitische Maßnahmen entscheiden muss, beschließt der Rat spätestens am 30. Arbeitstag nach Eingang des Kommissionsvorschlags.

Im Jahr 2014 wurde die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 von der EU geändert. Es wurden neue Vorschriften und Verfahren hinzugefügt. So wird sichergestellt, dass die EU ihre Rechte auf Aussetzung oder Rücknahme von Zugeständnissen oder anderer Verpflichtungen im Rahmen von internationalen Handelsübereinkünften wirksamer und zügiger ausüben kann.

Die Europäische Kommission kann Rechtsakte erlassen, um in dringenden Fällen Maßnahmen gegen Drittländer zu ergreifen. Diese Durchführungsrechtsakte treten unverzüglich in Kraft. Dieses Verfahren findet jedoch nur in begründeten Fällen Anwendung. Zu den mittels einer Durchführungsrechtsakte erlassenen Maßnahmen gehören die drei oben genannten Maßnahmen.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Verordnung (EG) Nr. 3286/94 ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Verordnung (EU) Nr. 654/2014 ist am 17. Juli 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Untersuchung von Handelshemmnissen

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Handelshemmnis: alle von einem Drittland eingeführten Handelspraktiken, die jedoch nach den internationalen Handelsregeln verboten sind, die der von dieser Praktik betroffenen Partei das Recht geben, sich um die Beseitigung der Auswirkungen dieser Praktik zu bemühen. Die internationalen Handelsregeln sind in erster Linie diejenigen der Welthandelsorganisation (WTO) oder diejenigen, die sich aus einem bilateralen Abkommen mit einem Drittland ergeben, bei dem die EU Vertragspartei ist.

*Schädigung: jede bedeutende Schädigung, die ein Handelshemmnis einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verursacht oder zu verursachen droht.

* Handelsschädigende Auswirkungen: Auswirkungen, die ein Handelshemmnis für die Unternehmen der Gemeinschaft auf dem Markt eines Drittlandes bei einer Ware oder Dienstleistung verursacht oder zu verursachen droht.

* Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen: Zollzugeständnisse oder andere Begünstigungen, zu deren Anwendung sich die EU beim Handel mit Drittländern im Rahmen von internationalen Handelsübereinkommen, an denen Sie beteiligt ist, verpflichtet hat.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 3286/94 vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71-78)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 30.11.2015

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