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Die EU-Fischereikontrollregelung

Die EU-Fischereikontrollregelung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer Regelung zur Sicherstellung der Einhaltung der gemeinsamen Fischereipolitik

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit dieser Verordnung wird eine Regelung für die Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung erlassen, mit der die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) durch die nationalen Behörden sichergestellt werden soll.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die wichtigsten Ziele der Kontrollregelung sind:
    • Sicherstellung, dass lediglich die zugelassenen Mengen Fisch gefangen werden;
    • Sammlung der benötigten Daten für Bewirtschaftungsmaßnahmen betreffend Fangmöglichkeiten;
    • Klärung der Rollen der EU-Länder und der Europäischen Kommission;
    • Sicherstellung, dass die Vorschriften für alle Fischereien auf gleiche Weise angewandt werden und in der gesamten EU harmonisierte Sanktionen zur Folge haben;
    • Sicherstellung, dass Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der gesamten Lieferkette, vom Netz bis auf den Teller, zurückverfolgt und überprüft werden können.
  • Sie gilt für:
    • alle Fischereitätigkeiten in EU-Gewässern;
    • die Fischereitätigkeiten von EU-Schiffen und EU-Bürgern in EU- und Nicht-EU-Gewässern;
    • die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen;
    • die Freizeitfischerei für Fischarten, für die Wiederauffüllungspläne gelten.

Kontrolle und Überwachung

Inspektionsbefugnisse

Die EU-Länder haben die Verantwortung für die Kontrolle und Durchsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik. Die Kommission kann jedoch eigene unabhängige Inspektionen durchführen. So kann sie beispielsweise an nationalen Inspektionen teilnehmen, um zu überprüfen, ob die nationalen Behörden die Vorschriften entsprechend umsetzen, und Kontrollen des nationalen Fischereikontrollsystems der einzelnen EU-Länder durchführen.

Sanktionen

  • Die EU-Länder haben die Aufgabe, geeignete administrative Maßnahmen wie Sanktionen oder Strafverfahren in die Wege zu leiten, wenn gegen die Vorschriften verstoßen wird. Bei schweren Verstößen müssen die EU-Länder darüber hinaus für die Inhaber einer Fangerlaubnis und die Kapitäne von Fischereifahrzeugen ein Strafpunktesystem anwenden. Die Summierung der Punkte kann zur Aussetzung und schließlich zum endgültigen Entzug der Erlaubnis aufgrund mehrerer schwerwiegender Verstöße führen.
  • Den EU-Ländern können ebenfalls Sanktionen für die nicht ordnungsgemäße Durchsetzung der Vorschriften der GFP auferlegt werden, beispielsweise durch:
  • Sollte ein EU-Land keine angemessenen Maßnahmen zur Lösung des Problems ergreifen, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Datenerfassung

  • Die EU-Länder müssen eine sichere Datenbank für alle bei der Durchführung ihrer Zuständigkeiten im Rahmen dieser Verordnung gesammelten Informationen unterhalten. Der Kommission muss von jedem beliebigen Standort aus direkter Zugang zu dieser Datenbank gewährt werden. Die EU-Länder müssen zudem eine offizielle Website für die von ihnen gesammelten Daten einrichten, die aus einem gesicherten und einem öffentlich zugänglichen Teil besteht.
  • Mit der Verordnung wird außerdem ein System für gegenseitige Hilfe und Informationsaustausch zwischen den EU-Ländern eingerichtet.

Koordinierung

Zur Förderung der engeren Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren organisiert die Europäische Fischereiaufsichtsagentur gemeinsame Kontrollmaßnahmen unter Einbeziehung von Inspektoren aus unterschiedlichen EU-Ländern.

Vorschriften für spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme für bestimmte Fischereien

  • Die Vorschriften umfassen die folgenden Gesichtspunkte:
    • Umfang und Ziel der Programme;
    • Verfahren zur Risikobewertung und Beziehung zu gemeinsamen Einsatzplänen;
    • nationale und regionale Strategien des Risikomanagements;
    • Zielreferenzen;
    • Zusammenarbeit mit anderen EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern;
    • gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten;
    • Datenaustausch;
    • Informationen und Auswertung.
  • Im September 2020 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1320 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1986 erlassen. Diese Änderung war erforderlich, um die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme an die EU-Maßnahmen zur Erhaltung der Fischerei und zur Bewirtschaftung anzupassen, insbesondere an die Verordnung (EU) 2019/1022. Dies erforderte eine Ausweitung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms für das Mittelmeer und das Schwarze Meer auf bestimmte zusätzliche Bestände und Fischereien. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1320 spiegelt auch die kürzlich verabschiedeten GFCM-Empfehlungen wider:
    • Empfehlung GFCM/43/2019/2 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung der Roten Fleckbrasse im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1 bis 3);
    • Empfehlung GFCM/43/2019/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische Untergebiete 17 und 18);
    • Empfehlung GFCM/43/2019/6 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für nachhaltige Schleppnetzfischerei auf Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16);
    • Empfehlung GFCM/43/2019/4 über einen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung der Roten Koralle im Mittelmeer und
    • Empfehlung GFCM/43/2019/1 über eine Reihe von Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Nutzung von verankerten Fischsammelgeräten in der Fischerei auf Goldmakrele im Mittelmeer.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18-37)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 der Kommission vom 13. Dezember 2018 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für bestimmte Fischereien und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2012/807/EU, 2013/328/EU, 2013/305/EU und 2014/156/EU (ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 29-46)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22-61)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1-153)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1-32)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 29.10.2020

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