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Fanggenehmigungen für EU-Schiffe und Drittlandschiffe

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Fanggenehmigungen für EU-Schiffe und Drittlandschiffe

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der EU außerhalb der EU-Gewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu EU-Gewässern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung wird ein allgemeines EU-System für die Genehmigung sämtlicher Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der EU außerhalb von EU-Gewässern eingeführt. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass die Regeln für den Zugang von Drittlandschiffen zu den EU-Gewässern den für Fischereifahrzeuge der EU geltenden Regeln entsprechen.
  • Der Zweck der Verordnung liegt in der Erfüllung internationaler Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Fischereiabkommen ergeben, die im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) getroffen wurden.
  • Zudem sollen die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) bezüglich nachhaltiger Fischerei, der Kontrolle und der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) gestärkt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

EU-Fischereifahrzeuge außerhalb von EU-Gewässern

Verfahren

  • Anträge müssen der Europäischen Kommission von der zuständigen Behörde des EU-Landes, in dem das Fischereifahrzeug registriert ist, auf elektronischem Wege übermittelt werden.
  • Anträge sind spätestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der im betreffenden Abkommen festgelegten Frist oder spätestens zu dem in dem Abkommen mit dem Drittland vereinbarten Zeitpunkt zu übermitteln.
  • Die Kommission prüft die Zulässigkeit der Anträge auf Erteilung von Fanggenehmigungen und stellt sicher, dass die zulässigen Anträge an das betreffende Drittland weitergeleitet werden.
  • Die Kommission setzt die zuständigen EU-Behörden davon in Kenntnis, ob das betreffende Drittland beschlossen hat, die Fanggenehmigung für ein bestimmtes Schiff zu erteilen. Das EU-Land leitet diese Information dann an den Schiffseigner weiter.

Aussetzung oder Entzug einer Fanggenehmigung

  • Beschließt ein Drittland, eine Fanggenehmigung für ein Schiff unter der Flagge eines EU-Landes auszusetzen oder zu entziehen, muss die Kommission das EU-Land unverzüglich davon unterrichten.
  • Das EU-Land muss dann die erteilte Fanggenehmigung entweder vorübergehend aussetzen oder endgültig entziehen.

EU-Informationssystem für Fanggenehmigungen

  • Die Angaben zu den erteilten Fanggenehmigungen sind in einem gesicherten elektronischen EU-Informationssystem enthalten.
  • Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass diese Angaben ständig aktualisiert werden.

Drittlandfischereifahrzeuge in EU-Gewässern

Verfahren

  • Anträge müssen der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlandes, in dem das Fischereifahrzeug registriert ist, auf elektronischem Wege übermittelt werden.
  • Die Kommission prüft die Zulässigkeit der Anträge auf Erteilung von Fanggenehmigungen. Sie nimmt dann eine Schätzung der dem Drittland zugeteilten Fangmöglichkeiten vor und erteilt auf der Grundlage der vom Rat erlassenen Maßnahmen und den Bestimmungen des betreffenden Abkommens die Fangerlaubnis.
  • Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden des Drittlandes und die EU-Länder über die erteilten Fanggenehmigungen.

Nichteinhaltung der Vorschriften

  • Stellt ein EU-Land einen Verstoß seitens eines Drittlandfischereifahrzeugs in EU-Gewässern im Rahmen des betreffenden Abkommens fest, teilt es dies der Kommission unverzüglich mit. In diesem Fall wird für den Zeitraum von bis zu zwölf Monaten keine weitere Fanggenehmigung für Fischereifahrzeuge aus dem betreffenden Drittland erteilt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 18. November 2008 in Kraft getreten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33-44)

Letzte Aktualisierung: 05.10.2016

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